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16 Fragen an Auswanderer

Sie irren sich, wenn Sie denken, dass allein das Auswandern und Abmelden in Deutschland ausreicht, um der unbeschränkten Steuerpflicht und/oder auch der erweitert beschränkten Steuerpflicht zu entgehen.

Denn wer ins steuergünstige Ausland zieht, muss damit rechnen, vom Finanzamt einen Fragebogen mit 16 Fragen zugestellt zu bekommen. Mit den meisten Fragen zielen die Finanzbehörden darauf ab, Gründe aufzudecken, die Sie in der Steuerpflicht halten.
Und es werden nicht nur harmlose Fragen gestellt, sondern auch jede Menge detaillierte Unterlagen und Nachweise eingefordert.

1. Wie lange haben Sie in der Bundesrepublik Deutschland gelebt? 
Frage: Wie lange haben Sie in der Bundesrepublik Deutschland gelebt? 
Von _______________  bis  ________________.
Warum diese Frage gestellt wird? Ganz einfach, es geht hier darum festzustellen, ob Sie unter die Anwendung der Wegzugsteuer fallen oder ob man Sie als erweitert beschränkt steuerpflichtig betrachten könnte. Seit der Reform des Steuergesetzes und Angleichung in der EU im Jahre 2022 fallen Sie dann unter die Wegzugbesteuerung, wenn Sie 7 Jahre innerhalb der letzten 12 Jahre in Deutschland steuerpflichtig waren.
• 2. Seit wann (genaues Datum) befinden Sie sich im Ausland?
Seit wann (genaues Datum) befinden Sie sich im Ausland? Seit: _____. Abmeldung beim Einwohnermeldeamt in _____________ erfolgte am _______________. Ich bitte entsprechende Nachweise (Ansässigkeitsbescheinigungen der ausländischen Finanzbehörde, Auszug aus dem ausländischen Melderegister) beizufügen.
Ja, sie sehen richtig! Denken Sie nicht, es reicht einfach nur zu sagen, “seit wann” Sie im Ausland sind. Das Finanzamt will „amtliche“ Nachweise sehen, dass Sie auch wirklich am neuen Wohnort angekommen und dort steuerlich bzw. amtlich registriert sind. Für die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ist zwar formal der Zeitpunkt der Abmeldung maßgebend. Dies gilt allerdings nur, wenn der tatsächliche Wegzug bis dahin abgeschlossen ist. Da die Finanzämter diesen Wegzug zunehmend kontrollieren, kann ein Verbleib in Deutschland nach der Abmeldung nicht nur gegen das Melderecht verstoßen, sondern auch zu ungünstigen steuerlichen Auswirkungen führen.
• 3. Nutzen Sie Ihre bisherige Wohnung weiterhin oder eine andere inländische Wohnung?
(Originaltext)
Nutzen Sie Ihre bisherige Wohnung weiterhin oder eine andere inländische Wohnung?
[ ] Ja. In welchem Umfang? (Genaue Angaben von Tagen, Wochen, Monaten):
_________________________________________________________________________
Wenn andere Wohnung, Angabe der Anschrift: _________________________________________________________________________
[ ] Nein. Die inländische Wohnung wurde zum ________________________ aufgegeben. Bitte geeignete Nachweise beifügen (z. B. Kündigung des Mietvertrages, Unterlagen über den Verkauf der bisherigen Wohnung, Abmeldung von Kfz, Umzugs- und Reisekostenbelege, Nachsendeauftrag bei der Post, letztmalige Abrechnungen der häuslichen Nebenkosten wie Strom, Wasser, Telefon, Abfallgebühren).
Um die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu beenden, müssen Sie Ihren Wohnsitz vollständig aufgeben, also ausziehen. (§ 8 Abgabenordnung)
Und wie Sie im Formular selbst sehen, Sie können das Finanzamt nicht „abwimmeln“, und einfach „nein“ sagen, man will schriftliche Nachweise sehen. Es kommt auf das Auszugsdatum (nicht ein Abmeldedatum) an. Ist die Miete aufgrund eines langfristigen Mietvertrages noch für einige Monate zur Zahlung fällig, ist das steuerlich akzeptabel, solange der vollständige Auszug nachweislich früher schon erfolgt ist.
Sollten Sie auswandern, aber noch über Zugang bzw. Schlüsselgewalt für eine Wohnung, auch nur eine Ferienwohnung haben, kann das Finanzamt Ihnen unterstellen, dass Sie noch Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland behalten und Sie als steuerpflichtig betrachten. Das gilt übrigens auch dann, wenn Sie ein abschließbares Zimmer im Haus Ihrer Eltern hätten.
Sollten Sie eine Eigentumswohnung oder eine Mietwohnung untervermieten wollen (wissend, dass Sie die Mieteinnahmen dann versteuern müssen), sollten Sie darauf achten, dass der Mieter ein fremder Dritter ist und der Mietvertrag langfristig, idealerweise länger als 12 Monate vereinbart ist.
Wenn Sie also gelegentlich nach Deutschland kommen, wohnen Sie idealerweise immer mal in einem anderen Hotel. Oder bei Aufenthalten länger als ein paar Tage wohnen Sie eine Woche in einem Hotel und dann eine Woche in einer Ferienwohnung.
• 4. Haben Sie auch Ihren persönlichen (Familienwohnsitz, Ehegatte/Kind) und geschäftlichen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt?
Haben Sie auch Ihren persönlichen (Familienwohnsitz, Ehegatte/Kind) und geschäftlichen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt?
[ ] Ja. Der Lebensmittelpunkt wurde zum ___________________ in das Ausland verlegt. Bitte geeignete Nachweise beifügen (z.B. Miet/Kaufvertrag über Wohnraum, Abmeldung der Kinder in der Schule, Vorlage von Arztrechnungen von Ehegatten bzw. der Kinder, ausländische Abrechnungen der häuslichen Nebenkosten wie Strom, Wasser, Telefon, Abfallgebühren).
[ ] Nein.
Man hat den Eindruck, dass Personen, die auswandern wollen, nichts mehr ohne schriftlichen “Beweis” geglaubt wird.
Wenn jedenfalls nicht alle Familienmitglieder mitziehen, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt genau hinsieht und in der Konsequenz zum Schluss kommen könnte, Sie weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig zu betrachten. Wir gehen später noch einmal darauf ein, wenn es um den Bezug von Kindergeld geht.

Geht es um den bisherigen Ehepartner, der nicht mitzieht, könnte eine anwaltliche Trennungsvereinbarung vor einer andauernden Steuerpflicht schützen.
Ziehen Kinder nicht mit, sondern gehen weiterhin in Deutschland zur Schule, wird ebenfalls genau hingesehen, bevor man Sie aus der Steuerpflicht entlässt. Sind die Kinder schon älter oder wohnen in einem Internat, oder ist die Mehrheit der Kinder mit ausgewandert, könnte das Finanzamt dies hinnehmen.

Geschäftlicher Lebensmittelpunkt: In Bezug auf die Steuerpflicht in Deutschland spielt dieser keine große Rolle, da Sie problemlos aus dem Ausland für deutsche Kunden tätig sein können, ohne in Deutschland eine unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht auszulösen. Jedoch kann die Wegzugsteuer oder Entstrickungssteuer zum Tragen kommen. Das kann ganz schön heftig werden, unterschätzen Sie das nicht – besonders wenn Sie eine GmbH oder AG hatten bzw. Gesellschafter sind.

Und um aus dem Ausland mit deutschen Kunden Einkünfte zu generieren, kommt aus auch auf das richtige Setup ihrer Auslandsgesellschaft an.

Beachten Sie hier unsere Artikel zum Thema oder buchen Sie rechtzeitig einen Beratungstermin.
• 5. Nur bei einem Wegzug in die Schweiz: Sind Sie Staatsangehörige(r) der Schweiz?
a) Sind Sie Staatsangehörige(r) der Schweiz?
[ ] Ja. Bitte geeignete Nachweise beifügen (z. B. Kopie des Ausweises).
[ ] Nein.
b) Haben Sie in der Schweiz die sogenannte „Aufwandsbesteuerung“ gewählt?
[ ] Ja. [ ] Nein.
c) Erfolgte der Wegzug in die Schweiz wegen Heirat mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit?
[ ] Ja. Bitte geeignete Nachweise beifügen (z.B. Heiratsurkunde, Kopie des Ausweises des Ehegatten).
[ ] Nein.
d) Haben Sie Ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt, um dort einer echten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen?
[ ] Ja. Bitte geeignete Nachweise beifügen (z.B. Arbeitsvertrag, Bestätigung des Arbeitgebers).
[ ] Nein.
e) nur falls d) mit Ja beantwortet wurde: Haben Sie über das Arbeitsverhältnis hinaus noch ein wirtschaftliches Interesse an Ihrem Arbeitgeber? (Z. B. in Form einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an diesem?)
[ ] Ja, und zwar:
_________________________________________________________________________
[ ] Nein.
Deutschland hat doch tatsächlich mit der Schweiz im Doppelbesteuerungsabkommen von 2014 eine Klausel vereinbart, welche in die Schweiz ziehende Deutsche für weitere 5 Jahre auf deutsches Einkommen steuerpflichtig macht. Sie sollten unbedingt prüfen, ob Sie betroffen sein könnten, wenn Sie in die Schweiz auswandern wollen. Wenn Sie als Selbständiger von der Schweiz aus weiterhin Kundenbeziehungen nach Deutschland pflegen, dann sind Sie betroffen. Würden Sie zwar weiterhin eine ähnliche Tätigkeit als Selbständiger ausüben, aber Kunden in anderen Ländern und / oder der Schweiz bedienen, sind Sie nicht von der überdachenden Besteuerung betroffen.

Übrigens, wenn Ihnen die Schweiz landschaftlich gefällt, könnten Sie auch nach Norditalien ziehen. Dort entfällt nicht nur die überdachende Besteuerung, sondern grundsätzlich bietet Italien einerseits die Pauschalbesteuerung (100.000,- €) oder für Neuzuzügler sehr attraktive Steuersätze für die ersten Jahre. Nach 5 Jahren könnten Sie dann in die Schweiz ziehen, ohne dass die überdachende Besteuerung noch auf Sie Anwendung findet.
• 6. Halten Sie sich weiterhin (ggf. auch nur gelegentlich) in Deutschland auf?
Halten Sie sich weiterhin (ggf. auch nur gelegentlich) in Deutschland auf?
[ ] Ja. Wie oft? An welchem Ort? Aus welchem Anlass?
________________________________________________________________________
________________________________________________________________________
[ ] Nein.
Warum diese Frage? Es ist wieder ein Versuch Ihnen zu unterstellen, dass Ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt doch noch oder wieder in Deutschland ist. Die Möglichkeiten Ihre Aufenthalte nach dem offiziellen Auszug oder Ihre Heimatbesuche zu erfassen oder zu monitoren sind eingeschränkt. Es sei denn, sie gehören zu denen, die jeden Schritt Ihres Privatlebens in sozialen Medien posten und sich daraus ablesen ließe, dass Sie sich doch noch regelmäßig in Deutschland aufhalten. Dann müssten Sie sich nicht wundern, wenn das Finanzamt aufgrund ihres freiwilligen digitalen Fußabdrucks Sie wieder als steuerpflichtig betrachtet.
Ansonsten ist das Finanzamt hier auf Ihre freiwilligen Angaben angewiesen.
Aber auch wenn Sie sich hier in Sicherheit wiegen – hier ist Vorsicht angebracht. Die 183 Regel verstehen viele völlig falsch und tappen regelmäßig in die Falle.
Es wird ja immer wieder betont, es sei wichtig, sich weniger als 182 Tage in Deutschland aufzuhalten. Wenige wissen jedoch, dass die 183 Tage nicht je Kalenderjahr gezählt werden – sondern 183 innerhalb der letzten 365 Tage – rollierend gezählt werden.
Das ist noch lange nicht alles, worauf sie achten müssen! Kurze Unterbrechungen des „Besuchs“ in Deutschland müssen nämlich nicht als Unterbrechung der 183 gezählt werden.
Sie sollten daher „wirklich“ Deutschland verlassen, und zwar für mehr als 183 Tage am Stück nicht in Deutschland sein – auch nicht für kurze Besuche. Darüber hinaus ist es ratsam, zwischen zwei Aufenthalten in Deutschland mehr als 3 Wochen vergehen zu lassen.

Machen wir das mal an einem Beispiel fest. Sie kommen Anfang Oktober 2022 nach Deutschland und bleiben bis Weihnachten – also 92 Tage in Deutschland. Anfang Januar fahren Sie 2 Wochen zurück zu Ihrem neuen Wohnsitz, kommen dann aber ab 15. Januar 2023 wieder nach Deutschland – und planen bis 31. März zu bleiben – wobei sie im Februar 2 Wochen in die Schweiz zum Ski-Fahren reisen.
Wenn Sie jetzt denken, dass Sie ja weniger als 183 Tage in Deutschland waren und damit nicht steuerpflichtig sind – irren Sie sich.
Aus der Sicht des Finanzamts begründet dies allerdings, dass Ihr Lebensmittelpunkt (wieder) in Deutschland liegt – denn Sie waren mehr als 183 Tage innerhalb von einem Betrachtungszeitraum von 365 Tage hier. Die zwei x 14 Tage Abwesenheit kann das Finanzamt als Urlaubs-Reise oder Geschäftsreise ansehen – welche die 183 Tage-Zählung nicht unterbricht. Zugegeben – das ist für ein Finanzamt schwer kontrollierbar – aber Sie sollten diese Fakten kennen und Ihr Verhalten danach ausrichten. Die Grundregel könnte sein, immer am Stück länger als 6 Monate abwesend zu sein und zwischen 2 Besuchen in Deutschland immer mindestens 3 Wochen Abstand zu halten.
Ganz nebenbei kann das Finanzamt auch eine „erweitert beschränkte Steuerpflicht“ aus Ihren kurzen Aufenthalten ableiten, wenn es davon ausgeht, dass Sie während Ihren Aufenthalten hier auch arbeiten, also Einkünfte erwirtschaften und diese verwerten. Wenn dies bei Ihnen der Fall sein könnte, empfehlen wir Ihnen ein Beratungsgespräch.
• 7. Sind Sie bereits wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt?
Sind Sie bereits wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt?
[ ] Ja. Ab wann? _________________
Anschrift: _________________________________________________________________________
Besteht Rückkehrabsicht? [ ] Ja. Ab wann? [ ] Nein.
Die Frage mit Ja zu beantworten, führt erstmal nicht zwangsläufig zu einem Problem – aber das Finanzamt könnte ein Auge drauf haben, ob sich Ihr Lebensmittelpunkt doch (wieder) in Deutschland befindet.
Kurze Auswanderungen mit schneller und häufiger Rückkehr nach Deutschland könnten für das Finanzamt ein Indiz dafür sein, dass sie sich aus rein steuerlichen Gründen abgemeldet haben – zum Beispiel um Kapitalerträge steuerfrei zu vereinnahmen und dann sowieso schnellstens wieder Ihre Rückkehr planen.
Wenn Sie kurz nach der Abmeldung häufig und regelmäßig wieder nach Deutschland reisen, vielleicht sogar in ihrem früheren Haus mehrere Wochen am Stück wohnen – könnte dies dazu führen, dass Sie das Interesse des Finanzamts wecken.
Vielleicht haben Sie ja nur Kursgewinne aus Aktien oder Kryptos oder sonstige Kapitalerträge nach dem Wegzug steuerfrei ausgeschüttet? Würden sie weniger als 2 Jahre im Ausland leben, müssten Sie mit einer Nachversteuerung rechnen. Sollten Sie bereits nach einem Jahr zurückkehren, kann eine Steueransässigkeitsbescheinigung eines Landes mit einem Doppelbesteuerungsabkommen vor einer Nachversteuerung schützen. Um diese Steueransässigkeitsbescheinigung zu erhalten, müssten Sie sich in einem Land mit DBA mehr als 183 Tage aufhalten. Eine Ausnahme bietet hier (noch) Zypern. Hier reicht ein Aufenthalt von mindestens 2 vollen Monaten, um die Steueransässigkeit in Verbindung mit dem Non Dom Status beantragen zu können.
Fazit: Wenn Sie auswandern, ziehen Sie das mit allen Konsequenzen durch und planen Sie länger als 6 Monate auch für kurze Besuche nicht nach Deutschland zurückzukehren. Zwischen 2 Besuchen in Deutschland sollten mindestens 3 Wochen liegen, um zu vermeiden, dass beide Besuche nicht als zusammenhänge Besuchszeit gezählt werden kann.
Natürlich können, Sie auch nach einer Ausreise unmittelbar oder wenige Wochen danach für Besuche oder Reisen mal für ein paar Tage nach Deutschland kommen. Planen Sie aber innerhalb von 365 eine Abwesenheit von mehr als 183 Tagen am Stück. Wenn Sie sich in den ersten 2 Jahren nach Auswanderung doch wieder in Deutschland anmelden, sollten Sie mit einer Prüfung des Zwecks der Auswanderung und eventuell mit einer Nachbesteuerung von Kapitalerträgen rechnen.
• 8. Besitzen Sie die deutsche Staatsbürgerschaft?
Besitzen Sie die deutsche Staatsbürgerschaft?
[ ] Ja. [ ] Nein.
Die Frage ist eine von mehreren Fragen, die klären soll, ob Sie möglicherweise von der erweitert beschränkten Steuerpflicht erfasst werden könnten.
Deutsche Staatsbürger müssen in den letzten 10 Jahren 5 Jahre unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig gewesen sein, damit Sie nach einem Wegzug möglicherweise weiterhin erweitert beschränkt steuerpflichtig sein könnten.
Steuerpflichtige Ausländer, die (noch) nicht eingebürgert sind, fallen nicht unter diese Regelung. Lässt sich ein Ausländer einbürgern, fällt er nach 5 Jahren unter diese Regel.
• 9. Hatten Sie vor dem Wegzug Anspruch auf Kindergeld?
Hatten Sie vor dem Wegzug Anspruch auf Kindergeld?
[ ] Ja. Für mein(e) Kind(er)
___________________________________________________
Zuständige Kindergeldstelle
___________________________________________________
[ ] Nein.

Ist das etwa eine Fangfrage?
Letztlich bedeutet die Frage Folgendes: Gibt es minderjährige Kinder im Haushalt, die vielleicht nicht mit den Eltern ausgewandert sind? Dann könnte das Finanzamt daraus eventuell eine weitere unbeschränkte Steuerpflicht konstruieren.

Übrigens bedingt der Weiterbezug von Kindergeld nach einem Wegzug ins Ausland immer, dass man entweder den Wohnsitz in Deutschland und die unbeschränkte Steuerpflicht behält oder ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorweist.
Es ist aber gar kein Problem hier mit Ja zu antworten, wenn während der Steuerpflicht in Deutschland ein Anspruch auf Kindergeld bestand und in Anspruch genommen wurde.
Man sollte lediglich damit rechnen, dass das Finanzamt näher hinschaut, wenn nicht alle minderjährigen Kindern mit ausgewandert sind.
• 10. Haben Sie Vermögen im Inland?
Haben Sie Vermögen im Inland? (Z.b. inländische Immobilien, inländisches Kapitalvermögen, inländische Beteiligungen an einer Gemeinschaft/Gesellschaft)
Wenn ja, bitte ich um Mitteilung der Belegenheit, der Höhe des Einheitswertes bzw. Verkehrswertes, der Art des Kapitalvermögens sowie ggf. der Steuernummer der Immobilie oder der Beteiligung.
[ ] Ja und zwar (ggf. Aufstellung beifügen):
_________________________________________________________________________ (mehrere Zeilen)
[ ] Nein.
Aus Ihren Antworten auf diese und einige der folgenden Fragen könnte sich eine erweitert beschränkte Steuerpflicht ergeben.
Um die erweiterte beschränkte Steuerpflicht zu vermeiden ist es wichtig zum Stichtag der Abmeldung über weniger als 154.000 € Inlandsvermögen zu verfügen. (Es wird alternativ auch von 30% des Gesamtvermögens aus deutschen Quellen gesprochen – was aber schwer kontrollierbar ist, weil Auslandsvermögen nicht abgefragt wird)
Sollten Sie über Immobilien, Konten, Depots, Firmenbeteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände über einem Gesamtwert von 154.000 € verfügen, sollten Sie diese unbedingt „VOR“ Ihrer Abmeldung verlagert, aufgelöst oder verkauft haben.
Nach dem Stichtag der Abmeldung kann Ihr Kontostand die Schwelle von 154.000 € auch wieder überschreiten – entscheidend ist der Bestand zum Stichtag der Abmeldung.
Was, wenn man eine GMBH hat?
Um die erweitert beschränkte Steuerpflicht und die Wegzugsteuer zu vermeiden kann die Gründung einer Genossenschaft, in die man die GmbH einbringt, eine sehr interessante Lösung sein. Gern beraten wir Sie zu dieser oder anderen Lösungen.
• 11. In welchem Finanzbereich befindet sich der wertvollste Teil Ihres Vermögens?
In welchem Finanzbereich befindet sich der wertvollste Teil Ihres Vermögens?
Im Bereich des Finanzamtes __________________________________________________

Um sich dem Interesse des Finanzamtes und Nachfragen zu entziehen, haben viele Auswanderer sich vor dem eigentlichen Wegzug erst mal in eine andere Gemeinde umgemeldet und dann von dort ins Ausland abgemeldet.
Wenn Sie jedoch dieses Schreiben erhalten, bleibt Ihnen nichts anderes übrig als ehrliche Angaben zu machen. Gut, wenn Sie vor einer Abmeldung unsere Hinweise zur Frage 10 umgesetzt haben.
• 12. Erzielen Sie Einkünfte im Inland?
Erzielen Sie Einkünfte im Inland? (z. B. aus einem inländischen Einzelunternehmen, aus der Vermietung einer inländischen Immobilie, aus inländischem Kapitalvermögen, aus inländischem Kapitalvermögen oder aus inländischen Beteiligungen an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft)
[ ] Ja, und zwar (ggf. Aufstellung beifügen)
_________________________________________________________________________ (mehrere Zeilen)
[ ] Nein.
Die hier aufgeführten Einkommen lösen eine erweitert beschränkte Steuerpflicht aus.
Kapitalvermögen selbst werden zwar bereits automatisch mit 25% Kapitalertragssteuer besteuert – allerdings liefern Kapitalerträge ja wiederum Hinweise auf Vermögen, das grundsätzlich ab 154.000 € Schwellenwert eine erweitert beschränkte Steuerpflicht auslöst.
Konten, Depots, auch Kryptobörsen sollten Sie „vor“ dem Wegzug bereits ins Ausland verlagert haben.
Wenn Sie im Kalenderjahr der Abmeldung in Summe mehr als 62.000 € der hier aufgelisteten inländischen Einkommensarten hatten, bleiben Sie erst einmal erweitert beschränkt steuerpflichtig.
Planen Sie im Idealfall so, dass sie keine oder nur sehr geringe Einkommen in Deutschland erzielen.
Selbständige übrigens, die 30% Ihrer Einkünfte mit Kunden aus Deutschland erzielen, fallen ebenfalls in diese Betrachtung – hilfreich könnte sein, im Wegzugs-Jahr keinen Umsatz mit Kunden im Inland zu haben.
Wie kann man Inlands-Einkommen vermeiden und nicht unter die erweitert beschränkte Steuerpflicht fallen?
◦ Eine Firmengründung mit Substanz im Ausland kann vor der erweitert beschränkten Steuerpflicht schützen.
Hierzu sollten Sie aber unbedingt unsere Artikel zur Wegzugsteuer und Entstrickungssteuer lesen und/oder sich beraten lassen.
◦ Wenn Sie im Kalenderjahr des Wegzugs weniger als 16.500 Inlandseinkommen haben, fallen Sie nicht unter die erweitert beschränkte Steuerpflicht
◦ Wenn Sie in ein Land ziehen, in dem Sie nicht weniger als 2/3 der in der Deutschland fälligen Steuer zahlen. (Wenn Sie digitaler Nomade ohne Steuerwohnsitz sind, fallen Sie immer in diese Betrachtung) Grundsätzlich könnten Sie auch nachträglich die Befreiung von der erweitert beschränkten Steuerpflicht beantragen, wenn Sie nachweisen, dass Sie angemessen in einem anderen Land Steuern bezahlen.
Fazit: Um nicht unter die erweitert beschränkte Steuerpflicht zu fallen, sollten man inländisches Einkommen jeder Art vermeiden. Wenn man weiterhin mit Kunden in Deutschland erzielen will, ist es wichtig, dass dieses Einkommen „nicht“ als inländisches Einkommen gewertet werden kann, was zum Beispiel durch eine Firmengründung mit Substanz im Ausland erreicht werden kann.
Gern beraten wir Sie zu allen Themen rund um die Verlagerung des Steuer-Wohnsitzes in Verbindung mit einer Firmengründung bis hin zum Aufbau einer Betriebsstätte.
• 13. Sind Sie an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt?
Sind Sie an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt?
[ ] Ja, und zwar (bitte auch Angaben zur Höhe der Beteiligung machen): _________________________________________________________________________ (mehrere Zeilen)
[ ] Nein.

Auch wenn die Erwähnung einer „ausländischen“ Gesellschaft verwirrt – aber es geht ganz klar um die Wegzugsteuer. Diese wird nämlich ausgelöst, wenn „Steuereinnahmen“ aus Kapitalgesellschaften durch Wegzug wegfallen.
Würden Sie also als Gesellschafter 1% oder mehr an einer Auslandsgesellschaft halten oder Anteile einer inländischen Kapitalgesellschaft, könnten Sie unter die „Wegzugsteuer“ fallen.
Diese kann Sie brutal treffen, da das Finanzamt hier einfach einen fiktiven Gewinn ansetzt (Mittelwert der letzten 3 Jahre), diesen mit 13,75 multipliziert und mit 25% besteuert.
So werden aus 100.000 € Jahres -Gewinn mehr als 300.000 € Wegzugsteuer.
Es gibt einige Strategien, die Wegzugsteuer legal zu vermeiden oder auf einen niedrigen Betrag zu senken.
◦ Wenn Sie selbst einen viel niedrigeren Unternehmenswert nachweisen oder dies mithilfe eines Gutachters tun, könnten Sie die Wegzugsteuer drastisch senken
◦ liquidieren Sie Ihre GmbH rechtzeitig selbst vor Wegzug ins Ausland
◦ Gründen Sie eine Genossenschaft, eine Stiftung oder einen Verein und bringen Sie Ihre GmbH ein. Besonders die Gründung einer Genossenschaft kann hier einige Vorteile mit sich bringen – auch wenn Sie noch in Deutschland leben. Bei einem Wegzug wird für die Ermittlung einer Wegzugsteuer lediglich der Genossenschafts-Anteil herangezogen, der häufig um die 1.000 € liegt.
Lesen Sie hierzu unsere Seiten zur Wegzugsteuer und zur Gründung einer Genossenschaft oder vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.
• 14. Werden bzw. wurden Sie bei einem anderen Finanzamt in Deutschland steuerlich geführt?
Werden bzw. wurden Sie bei einem anderen Finanzamt in Deutschland steuerlich geführt?
[ ] Ja.
Finanzamt: ___________________________________
Steuernummer: _______________________________
[ ] Nein.
Ja, sie vermuten richtig, mit dieser Frage reagiert das Finanzamt hiermit auf die vorher erwähnten „Ummelde-Tricks“ und will sich einen vollständigen Überblick über alle Vermögenswerte verschaffen, auch wenn Sie kürzlich umgezogen sind.
Beantworten Sie diese Frage wahrheitsgemäß.
• 15. Ist ein inländischer Empfangs-Bevollmächtigter bestellt?
Ist ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt?
[ ] Ja. Name, Anschrift: _________________________________________________________________________
[ ] Nein.
Finanzämter benötigen eine ladungsfähige Anschrift, um Briefe zuzustellen.
Sie sollten also weder den Erhalt dieses hier besprochenen Formulars ignorieren noch den weiteren Kontakt mit dem Finanzamt vermeiden – indem Sie sich nicht erreichbar machen.
Benennen Sie also dem Finanzamt hier eine Vertrauensperson aus dem persönlichen Umfeld oder ihren Steuerberater.
Folgen bei Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift?
Wenn das Finanzamt zu dem Schluss kommt, sie hätten doch noch Steuern zu begleichen, bestehen diese Forderungen auch ohne eine ladungsfähige Anschrift.
Das Passgesetz ermöglicht unter bestimmten Bedingungen die Maßnahme, den Reisepass zu entziehen oder diesen für ungültig zu erklären. Ab einer Größenordnung von 50.000 € Steuerschulden könnte das Finanzamt davon Gebrauch machen. Sehen Sie dazu unseren Podcast zum Thema „Passentzug bei Steuerschulden“.
Bei der elektronischen Gültigkeitsüberprüfung im Ausland fällt dies zum Beispiel bei Flugreisen bei der Passkontrolle auf und führt dann zur Abschiebung nach Deutschland.
• 16. Bitte benennen Sie mir (für evtl. Erstattungen) eine Bankverbindung innerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums
Bitte benennen Sie mir (für evtl. Erstattungen) eine Bankverbindung innerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums.
Institut: ______________________________________________________________
Kontoinhaber: _________________________________________________________
IBAN: _______________________________________________________________
BIC: _________________________________________________________________
Ist diese Frage etwa der letzte Versuch noch einen Hinweis auf Auslands-Vermögen zu erhalten, falls hier jemand aus Versehen ein Konto angibt, dass er vorher dem Finanzamt verschwiegen hatte?
Sie wissen ja, alle SEPA Konten sind ihrem Finanzamt ohnehin bekannt und Sie könnten eines dieser Konten getrost hier angeben. Voraussetzt natürlich, Sie haben unsere Hinweise weiter oben umgesetzt und überschreiten nicht die Vermögensschwelle von 154.000 € zum Stichtag der Abmeldung – Sie erinnern sich? Wenn nicht, schauen Sie nochmal zu Frage 10.
Außer wenn Sie eine Steuer-Vorauszahlung geleistet haben, werde Sie wahrscheinlich nach einem Wegzug keine Erstattungen erhalten.

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