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Die 23 Pflichten des Al Ghasali

Al Ghasali war der grosse Erneuerer des Islam. Er war Professor in Bagdad
und später Derwisch. Er lebte 1058 bis 1111.

Der Mensch kann entweder allein oder mit anderen
zusammen leben. Kann er den Umgang mit andern Wesen
seiner Art nicht entbehren, so muß er notwendig die Zucht
und Sitte dieses Umgangs lernen. Denn für jede Art des
Verkehrs mit Menschen gibt es besondere Gesetze der Zucht
und Sitte, die durch das Maß der Rechte, die der eine gegenüber
dem andern hat, bestimmt werden. Dies Maß aber
richtet sich nach der Nähe der Beziehung, die den einen mit
dem andern verbindet. Diese Beziehung kann sein entweder
die der Verwandtschaft,

Die erste Pflicht
Die erste Pflicht besteht darin, daß du das, was du dir selber
nicht wünschest, auch keinem Muslim wünschest.

Die zweite Pflicht
Die zweite Pflicht besteht darin, daß du keinen Muslim mit
Hand und Mund kränkst.

Die dritte Pflicht
Du sollst dich über keinen Muslim hochmütig erheben, denn
Gott haßt die Hochmütigen.

Die vierte Pflicht
Du sollst nicht auf das hören, was der Verleumder über
einen Muslim sagt, denn man soll nur auf das Wort der
Rechtschaffenen hören, der Verleumder aber ist ein Übeltäter.

Die fünfte Pflicht
Du sollst einem Menschen, mit dem du bekannt bist, nicht
länger als drei Tage grollen.

Die sechste Pflicht
Du sollst jedermann, da, wo du kannst, Gutes tun und keinen
Unterschied machen zwischen Guten und Schlechten.

Die siebente Pflicht
Du sollst die Alten ehren und zärtlich gegen die Kinder sein.

Die achte Pflicht
Du sollst allen Muslimen ein fröhliches Gesicht zeigen und
jedermann mit heiterer Miene begegnen.

Die neunte Pflicht
Du sollst keinem Muslim das gegebene Wort brechen.

Die zehnte Pflicht
Du sollst jedem die Ehre erweisen, die seinem Stande zukommt.
Dem Manne, der unter den Leuten einen höheren
Rang einnimmt, dem sollst du auch die höhere Ehre erweisen.

Die elfte Pflicht
Du sollst danach trachten, Frieden zu stiften zwischen denen,
die sich verfeindet haben.

Die zwölfte Pflicht
Du sollst die Fehler und die Blößen der Muslime bedecken.

Die dreizehnte Pflicht
Du sollst alles vermeiden, was zu einem Verdachte Anlaß
geben kann, damit das Herz der Muslime vor dem Schlechtdenken
von anderen und ihre Zunge vor Verleumdung
bewahrt bleibe. Denn jeder, der die Ursache für das Sündigen
eines anderen wird, hat selbst teil an der Sünde.

Die vierzehnte Pflicht
Du sollst niemandem deine Fürsprache verweigern, wenn
du bei jemand Geltung und Einfluß hast.

Die fünfzehnte Pflicht
Wenn du hörst, daß ein Mensch einen Muslim in dessen Abwesenheit
verleumdet oder nach seinem Gute trachtet, so
sollst du für den Abwesenden eintreten und für ihn

Die sechzehnte Pflicht
Wenn du heimgesucht bist durch den Umgang mit einem
schlechten Menschen, so sollst du dich freundlich und höflich
zu ihm stellen, um seiner Bosheit zu entgehen, und nicht
ins Gesicht grob zu ihm sein.

Die siebzehnte Pflicht
Du sollst mit den Armen Umgang pflegen und dich vor dem
Verkehr mit den Reichen hüten.

Die achtzehnte Pflicht
Du sollst dich bemühen, das Herz des Muslims fröhlich
zu machen, und ihm bei seinen Angelegenheiten behilflich
sein.

Die neunzehnte Pflicht
Du sollst jeden, dem du begegnest, zuerst grüßen und ihm
die Hand geben, ehe du ihn anredest.

Die zwanzigste Pflicht
Wenn einer niesen muß, so soll er sagen: »Gelobt sei Gott!«

Die einundzwanzigste Pflicht
Du sollst den kranken Muslim besuchen, auch wenn er nur
dein Bekannter, nicht dein Freund ist.

Die zweiundzwanzigste Pflicht
Du sollst hinter der Leiche des Muslims hergehen.

Die dreiundzwanzigste Pflicht
Du sollst endlich die Gräber der Toten besuchen und für sie
beten und für dich selbst eine Mahnung daraus nehmen und
daran denken, daß sie vorangegangen sind und du ihnen
bald nachfolgen und da sein wirst, wo sie jetzt sind.
Sufjän eth-Thauri1 sagt: »Wer viel an sein Grab denkt,

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