Die Führung eines Ritternamens

Die Führung eines Ritternamens

Rechtslage in Österreich:

Der Ordensname wird als Pseudonym geführt. Es werden anstatt des bürgerlichen Namens (Klarname) verwendet.
Nach dieser Maßgabe ist in Österreich jedermann berechtigt, sich eines Pseudonyms (etwa auch in Foren) zu bedienen, sofern dadurch Rechte Dritter (zB aus dem Urheberrecht, Markenrecht, Firmenrecht, Namensrecht, UWG) nicht verletzt werden. Der Erwerb des Pseudonyms erfolgt durch Gebrauch desselben.

Pseudonyme sind demnach in Österreich ebenso namensrechtlich geschützt wie der bürgerliche Name, Hofname, Künstlername oder Kryptonyme (Abkürzungen insb von Journalisten). Nach dieser Maßgabe ist in Österreich jedermann berechtigt, sich eines Pseudonyms (etwa auch in Foren) zu bedienen, sofern dadurch Rechte Dritter (zB aus dem Urheberrecht, Markenrecht, Firmenrecht, Namensrecht, UWG) nicht verletzt werden. Der Erwerb des Pseudonyms erfolgt durch Gebrauch desselben.

Kann man den Ordensnamen in Österreich in den Pass eingetragen?
Pseudonyme und/oder Künstlername dürfen seit einigen Jahren nicht mehr im Reisepass eingetragen werden.

Pseudonym-Freiheit vs Klarnamenpflicht
Es besteht damit in Österreich auch keine allgemeine Klarnamenpflicht. Dazu hat etwa der Verwaltungsgerichtshof bereits 1990 (VwSlg 13164 A/1990) ausgesprochen, dass die Verwendung eines Decknamens (Pseudonym) im privaten und beruflichen Bereich, ausgenommen gegenüber Behörden, zulässig ist. Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass sich eine Verpflichtung zur Verwendung des bürgerlichen Namens aus Verträgen oder AGB ergeben kann, in denen sich der Vertragspartner etwa verpflichtet, seinen bürgerlichen Namen anzugeben, wodurch im Einzelfall inter partes Klarnamenpflicht geschaffen wird.

 

Rechtslage in Deutschland:

Grundsätzlich steht es jedem Menschen frei, sich einen anderen Namen zuzulegen und sich anders nennen zu lassen. Ein Künstlername kann im Rahmen des deutschen und europäischen Markenrechts als Marke geschützt werden.
In Deutschland gibt es keine Pflicht zur Namensführung.

Kann man den Ordensnamen in Deutschland in den Pass eintragen?
Ja, das ist seit 1. November 2010 wieder möglich. Wollen Sie Ihren Künstlernamen im Personalausweis oder Reisepass eintragen lassen, müssen Sie bei der zuständigen Meldebehörde vorsprechen. Voraussetzung für die Eintragung ist, dass Sie künstlerisch oder freischaffend tätig sind und unter dem Künstlernamen überregionale Bekanntheit erlangt haben.
Wenn Sie möchten helfen wir Ihnen dabei gegen eine Spende. Schreiben Sie an: templer.asto@gmail.com