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Österreichische Behörden verstossen gegen geltendes Recht

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Fall Tina zurückgewiesen. Das teilte der Anwalt des Mädchens am Dienstag mit. Die Abschiebung im Jänner 2021 ist somit rechtswidrig.

„Nach 18 Monaten steht im Fall Tina die Rechtswidrigkeit der Abschiebungen endgültig fest“, schrieb Wilfried Embacher auf Twitter. Das BFA hatte eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die umstrittene Abschiebung der damals Zwölfjährigen rechtswidrig war, bekämpft.

VwGH: Familie hätte nicht getrennt werden dürfen
Der VwGH ist demnach unter anderem der Ansicht gefolgt, dass der Geburt in Österreich und der hervorragenden – auch schulischen – Integration Tinas besonderes Gewicht zukomme und die Abschiebung im Jänner 2021 als unverhältnismäßig zu qualifizieren war. Das Höchstgericht verwies auch auf den Umstand, dass eine Trennung der Familie nicht zulässig gewesen wäre.

Es sei somit rechtskonform, dass das Bundesverwaltungsgericht auch die Abschiebung der damals fünfjährigen Schwester und der Mutter für rechtswidrig erklärt habe, heißt es in dem vom Anwalt veröffentlichten Beschluss des VwGH. Embacher verwies darauf, dass die jetzt sechsjährige Schwester im Herbst in die Schule gekommen wäre.

Abschiebung sorgte für Wirbel
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezog sich auf die Maßnahmenbeschwerde gegen die fremdenpolizeiliche Abschiebung. Der Asylbescheid und die Rückkehrentscheidung

Die Abschiebung Tinas und ihrer Familie nach Georgien hatte für großes Aufsehen gesorgt und erfolgte unter Protesten – inklusive Sitzblockaden vor dem Familienabschiebezentrum. Im Dezember 2021 war Tina wieder nach Wien zurückgekehrt und hatte später ein Schülerinnenvisum erhalten. Seit ihrer Rückkehr nach Wien lebt sie bei einer Gastfamilie. Ihre Schwester und die Mutter sind in Georgien geblieben.

„Ordentliche Entschädigun angebracht“
Ihre Schwester und die Mutter blieben in Georgien – vorerst, wie Embacher abends in der ZiB2 erklärte. Für beide bedeute das Urteil aber, dass sie nun problemlos nach Österreich einreisen dürften und einen Aufenthaltstitel bekommen müssten, sagte er. Auch eine „ordentliche Entschädigung“ hält der Anwalt für angebracht. „Amtshaftungsansprüche werden wir sicher geltend machen“, betonte Embacher.

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