Templer - Blog

Werden die Unternehmer von heute die Betrüger von morgen?

Jeder Unternehmer der zahlungsunfähig oder überschuldet ist MUSS einen Konkursantrag stellen.  Offensichtlich erhoffen sich viele Kleinunternehmer eine bessere Zukunft und unterlassen den Konkursantrag.  Sie empfinden es als Schande oder Scheitern.

Wenn Sie dann verspätet einen Konkursantrag stellen müssen, so nennt man das Insolvenzverschleppung. Ist der Schuldner eine juristische Person, ist die Insolvenzverschleppung in Deutschland eine Straftat, geregelt in § 15a Abs. 4 InsO. Das Strafmaß beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Auch die Fahrlässigkeit ist strafbar. Das dürften viele Unternehmer nicht bewusst sein, weil sonst die Zahl der Konkurse wesentlich höher wäre.

Die Insolvenzverschleppung hat in der strafrechtlichen Praxis eine erhebliche Bedeutung. Die polizeiliche Kriminalstatistik weist für das Jahr 2012 eine Anzahl von 6.808 Fällen aus bei derzeit vergleichsweise wenig Insolvenzverfahren insgesamt.
Die Insolvenzverschleppung ist Teil des Insolvenzstrafrechts. Mit ihr oft einhergehende Delikte sind der Bankrott (§ 283 StGB), die Verletzung von Buchführungspflichten (§ 283b StGB), das Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) und die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB). Die Insolvenzverschleppung bei gesetzlichen Krankenkassen ist weiterhin separat in § 307a SGB V geregelt.

Aber es gibt auch eine zivielrechtliche Dimension. Dies bedeutet, dass neben der Strafbarkeit das verantwortliche Organ der Gesellschaft (z. B. der Geschäftsführer einer GmbH) damit rechnen muss, für Zahlungen der Gesellschaft, die nach Eintritt der Insolvenzreife erfolgt sind, persönlich in die Haftung genommen zu werden. Regelungen hierzu finden sich z. B. in § 64 GmbHG, § 130a HGB, §§ 92, 93 AktG.

Also beurteilen Sie ihre tatsächliche Situation genau und handeln sie entsprechend.

Schreibe einen Kommentar