Templer - Blog

Wird Ihnen Ihre Regierung die Hälfte Ihres Hauses klauen?

Ergänzung von gestern.
Vorschlag 2: Eintrag der Immobilie auf eine Firma
im In- oder Ausland

Wenn Ihre deutsche Immobilie schon länger auf Ihre deutsche GmbH
eingetragen ist, haben Sie vermutlich nichts zu befürchten. Anders sieht
es aus, wenn Sie die Umschreibung erst jetzt vornehmen oder gar die
Firma erst gründen müssen, weil bei der Frage, wer enteignet wird, die
Änderungen der Besitzverhältnisse in den letzten Jahren oft nicht berück-
sichtigt werden.

Eine andere Möglichkeit ist der Eintrag auf eine Gesellschaft im
Ausland, aber davor hat mir ein bekannter Notar abgeraten. Ein Notar
könne so einen Vorgang nur beurkunden, wenn der wirtschaftlich Be-
rechtigte der Gesellschaft im Transparenzregister eingetragen sei.

Dazu käme ein Problem beim Grundbuchamt. Dieses würde einen
notariellen Nachweis mit Apostille über die Existenz der Firma und sei-
ne bevollmächtigten Vertreter verlangen, und zusätzlich müsse jährlich
nachgewiesen werden, ob diese Inhaber-Gesellschaft noch besteht.
Unterlagen aus dem Ausland seien von einem beglaubigten Übersetzer
ins Deutsche zu übertragen und notariell zu beglaubigen. Wer so etwas
vorhabe, sollte also rechtzeitig mit seinem zuständigen Grundbuchamt
Kontakt aufnehmen und seine Pläne besprechen, das in solchen Fällen

offenbar einen ziemlich grossen Ermessens-Spielraum hat.

Ganz genau würden diese Vorschriften bei Immobilien beachtet,
die auf Offshore-Firmen eingetragen sind. Vielleicht kopiert ja der
deutsche Fiskus irgendwann das spanische Modell: Da wird jede Immobilie
im Besitz einer Offshore-Firma mit einer hohen Sondersteuer belegt.

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