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📯 MEIN WEG ZUR ABSOLUTEN FREIHEIT (Vorabdruck)

Rechtliches zur Freiheit

Freiheit ist allgemein die Möglichkeit der uneingescbränkten Entfaltung. Ihre geistige Voraussetzung ist die (vom Lügner unredlicherweise verlassen) Wahrheit (lat. inveritate libertas). Die Freiheit ist im Verfassungsrecht in der Form der allgemeinen Handlungsfreiheit und verschiedener einzelner Freiheitrn grundgesetzlich abgesichert (Art. 2ff. GG). Nach Art. 104 GG kann die Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der geschriebenen Formen beschränkt werden (Freiheitsentziehungsgesetz, §§ 63ff. StGB). Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Im Strafrecht (§ 239 StGB) meint Freiheit nur die potentielle persönliche Bewegungsfreiheit, im Schuldrecht (§ 823 I BGB) die körperliche Bewegungsfreiheit sowie die Freiheit von einer Nötigung zu einer Handlung durch Drohung, Zwang oder Täuschung.

Im rÜmischen, germanischen, mittelalterlichen und teilweise auch neuzeitlichen Recht ist Freiheit ein besonderer sozialer Status, der im Gegensatz zur Unfreiheit steht. In der Europäischen Union sind Warenverkehrsfreiheit, Personenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit und Dienstleistungsverkehrsfreiheit gesicherte Grundfreiheiten.

Das Menschenrecht

Menschenrecht ist das dem Menschen als solches (gegenßber dem Staat) zustehende, angeborene (unveräusserliche, unantastbare) Recht (vor allem die Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum). Von den Vereinten Nationen ist (1948) eine (noch nicht verbindliche) Allgemeine Deklaration der Menschenrechte, von den Mitgliedsstaaten des Europarats (1950) eine Europäische Konvention der Menschenrechte beschlossen worden. Im Grundgesetz sind die von diesem anerkannten Menschenrechte als Grundrechte aufgenommen. Das Menschenrecht eines anderen (z.B. eines Kindes) missbraucht als (Egomane bzw.) Menschenrechtstßmler, wer es fßr eigene. ungerechtfertigte Zwecke (z.B. Rosenkrieg gegen eine verzweifelt entflohene Ehefrau) verwendet.

Die MenschenwĂźrde

Menschenwßrde (Art. II GG) ist der innere und zugleich sczzele enanspruch, der dem Menschen um seinetwillen zukommt. Die Menschenwßrde besteht darin, dass der Mensch als geistig-sittliches Wesen von Natur darauf angelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu bestimmen und in der Umwelt anszuwirken. Die Menschenwßrde ist unantastbar. Daraus folgt, dass einerseits die Wßrde des Menschen nach der Verfassung der hÜchste Wert und danrit der Mittelpunkt des Wertesystems ist und andererseits der Staat ausschlieslich um des Menschen willen da ist und Verletzungen der Menschenwßrde verhindern muss. Art. 11 GG ist eine objektive Verfassungsnorm, die sich in der Form einer modal ausgerichteten Generalklausel als Verhaltensnorm an alle richtet, die aber dem Einzelnen kein subjektives Recht gewährt.

Ihren Kern bildet der Schutz, vor Tabuverletzungen. Eine ihrer wichtigsten Ausprägungen ist das allgemeine PersÜnlichkeitsrecht. Die Menschenwßrde ist auch ein allgemeiner Grundsatz de s Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union.

Die Resolution der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948

PRÄAMBEL

Da die Anerkennung der angeborenen Wßrde und der gleichen und unveräusserlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei gefßhrt haben, die das Gewissen der Menschheit mit EmpÜrung erfßllen, und da verkßndet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not geniesen, das hÜchste streben des Menschen gilt,.,. da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schßtzen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrßckung zu greifen, da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fÜrdern, da die VÜlker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Wßrde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und be schlÜssen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in grÜsserer Freiheit zu fÜrdern, da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken, da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von grÜsster Wichtigkeit fßr die volle Erfßllung dieser Verpflichtung ist, verkßndet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen VÜlkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemßhen, durch Unterricht und Eraehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fÜrdern und durch fortschreitende nationale und internationale Massnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die BevÜlkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die BevÜlkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.

Artikel 1

Alle Menschen sind frei und gleich an WĂźrde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der BrĂźderlichkeit

begegnen.

Artikel 2

Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkßndeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, VermÜgen, Geburt oder sonstigem Stand. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehÜrt, gleichgßltig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Artikel 3

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.

Artikel 5

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6

Jeder hat das Recht, ßberall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 7

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstÜsst, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Artikel 8

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf: bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

Artikel 9

Niemand darf willkĂźrlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

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