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Kein Auskunftsanspruch nach DSGVO gegenüber Finanzamt

Nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben von einer Datenverarbeitung Betroffene das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so haben die Betroffenen ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf eine ganze Reihe weiterer Informationen, insbesondere die verarbeiteten Zwecke und ähnliches.

Dieser Anspruch wird gerne gegenüber Arbeitgebern von ausgeschiedenen Arbeitnehmern geltend gemacht, insbesondere, um diese zu „ärgern“.

Gibt es einen Anspruch gegen das Finanzamt?
Auskunft kann auch vom Finanzamt verlangt werden. Dieser Auffassung ist das Finanzgericht München (Urteil vom 04.11.2021, Az.: 15 K 118/20).

Ein Mann hatte unter Berufung auf Art. 15 DSGVO Auskunft über alle vom Finanzamt verarbeiteten Daten beantragt. Er wollte eine vollständige Farbkopie der Steuerakten samt aller Nebenakten und der darauf enthaltenen Vermerke bekommen.

Das Finanzamt überließ ihm Ausdrucke sämtlicher offener Steuerbescheide, einen Ausdruck des Erhebungskontos, sowie eine Grunddaten- und eine E-Daten-Übersicht. Die weiteren Auskünfte lehnte es ab. Dagegen klagte der Mann.

Klage auf vollständige Aktenkopie
In der mündlichen Verhandlung legte das Finanzamt umfangreiche weitere Ausdrucke aus seinen Datenbanken vor, verweigerte jedoch weiterhin Auskünfte aus den Bereichen „festsetzungsnahe Daten, BP-Informationen, Risikomanagementsystem“ und insbesondere die Überlassung einer Kopie der Steuerakten.

Klage des Manns abgewiesen
Das Finanzgericht war auf Seiten des Finanzamts. Der Mann hatte zwar einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Der Anspruch war allerdings mit der Übergabe der weiteren Kopien aus den Datenbanken des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung erfüllt worden.

Der Auskunftsanspruch umfasst grundsätzlich nicht das Recht auf Einsicht in die Steuerakte oder einzelne Verwaltungsdokumente oder Überlassung einer Kopie hiervon. Der Anspruch ist zudem zeitlich auf die Daten nicht abgeschlossener Besteuerungszeiträume begrenzt.

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