Die neuen Regeln
Die neuen Regeln
§1
Der Templerorden ist ein auf christlicher Grundlage beruhende Verbindung freier Menschen, geschlossen zur eigenen Veredelung und zur Veredelung der Brüder und Schwestern, zur Förderung der allgemeinen Liebe und zur Förderung der Würde und des Wohles der Menschheit. Die Bestrebungen des Templerordens richten sich daher an den Menschen als solchen, abgesehen von äusseren Lebensverhältnissen.
§2
Alle politischen Angelegenheiten sind von der Tätigkeit des Templerordens ausgeschlossen.
§3
Der Templerordens verlangt von seien Mitgliedern einen sittlichen Lebenswandel sowie den Grad geistiger Bildung und diejenige Empfänglichkeit des Gemüts, welche zur Förderung des Zwecks des Bundes unerlässlich sind.
§4
Er zeige sich als ein aufrichtiger Gottesverehrer, gleich entfernt von konfessioneller Engherzigkeit, wie von Unglauben, er sei duldsam gegen die Glaubensansichten anderer.
§5
In der bürgerlichen Gesellschaft wirke er, welche Stellung er auch einnehme, nicht nur für sich, sondern auch für seine Mitmenschen und zum Wohl des Ganzen, eingedeckt seines Berufes als Glied einer höheren Weltordnung
§6
In seinem Familienleben soll der Templer ein gehorsamer Sohn, ein liebevoller Bruder, ein treuer Gatte, ein guter Vater sein und sich bestreben, im Kreise der Seinigen vertrauten zur Gottesfurcht und echten Frömmigkeit heranzubilden und zu treuen Untertanen zu erziehen, auch über ihre geistige und leibliche Wohlfahrt zu wachen.
§7
In allen Beziehungen des menschlichen Lebens sei er gerecht gegen jedermann, zuverlässig in seinen Versprechnungen, beharrlich in seinen Entschliessungen, unerschrocken und unbeugsam im Kampf für Recht und Wahrheit, das höchste Gesetz sei aber für ihn die Menschenliebe in Gesinnung und Tat.
§8
In dem Verhältnis zum Templerorden sollen ihn Gehorsam, Treue, Vertrauen, Eifer und Verschwiegenheit beseelen. Bei Übung dieser Pflichten beweise er sich besonnen, beharrlich, unerschrocken und uneigennützig.
§9
Nicht Stand, Rang und Reichtum gelten im, wohl aber Bildung des Geistes und des Gemüts und das Streben, edle Geselligkeit zu fördern.
§10
Die Ehre des Templers ist das Bewusstsein treu erfüllter Pflicht, ein reiner Wandel und ein gutes Gewissen.
§11
Er halte seine Verpflichtungen gegen den Templerorden heilig; Templerwort gelte ihm gleich dem feierlichsten Eide.
§12
Der Templer arbeite mit redlichem Fleisse an seiner eigenen Vervollkommnung und richte sein unermüdliches Streben dahin, dass die segensreichen Lehren des Templerordens in ihm, in seinen Bundesbrüdern und in der Menschheit überhaupt immer mehr zur Wahrheit und zur Tat werden.
§13
Die erste und ernsteste Arbeit eines jeden Templers sei auf sein eigenes Inneres gerichtet; er lerne sich selbst kennen, um zu wissen, welche Leidenschaft er vorzüglich zu bekämpfen, welche Fehler er abzulegen habe.
§14
Wenn er sich selbst hierzu nicht stark genug fühlt, so vertraue er sich einem treuen, unbefangenen Bruder, damit dieser ihm di e Hand reiche, wenn er wankt, ihn warne, wenn er fehlt, in aufrichte, wenn er fallen sollte. Strenge gegen sich selbst, Milde gegen andere sollen Templer beseelen.
§15
I n ihrem Verhältnis zu einander sollen die Bundesbrüder durch Eintracht, Gefälligkeit, rege Teilnahme, Nachsicht, Bescheidenheit und Treue sich auszeichnen, gegen ihre Vorgesetzten sich stets ehrerbietig und folgsam beweisen. Deshalb soll auch kein Templer einen Bruder wegen einer Ehrenkränkung belangen, bevor er die Sache seinem Meister vorgetragen hat.
§16
Die Teilnahme für seine Brüder darf aber den Templer weder zu irgend einer Verletzung seiner Amts- oder Berufspflichten verleiten, noch zur Begünstigung von Brüdern zum Nachteil anderer, die dem Bunde nicht angehörigen, bestimmen. Der Templer soll auch dergleichen Begünstigungen von höher gestellten Brüdern nicht verlangen und die Verbindung nicht zur Erlangung äusserer Vorteile missbrauchen wollen.
§17
Ist ein Bruder durch den Tod abberufen worden, so ist es die Pflicht aller Brüder, wenn es ihre äusseren Verhältnisse gestatten, dem Verstorbenen durch Teilnahme an seinem Leichenbegängnis die letzte Ehre zu erweisen.