Unsere Satzung

 

Statuten des Vereins:
„Alter Souveräner Templer Orden“
(Gesellschaft zur Pflege mittelalterlichen Brauchtums
und zum Studium der höheren Prinzipien)

Aus Gründen der Lesbarkeit wird darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu
verwenden. Die personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form, bezieht sich auf Männer
und Frauen in gleicher Weise.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.) Der Verein führt den Namen:
„Alter Souveräner Templer Orden“ – Gesellschaft zur Pflege mittelalterlichen Brauchtums und zum Studium der höheren Prinzipien.
2.) Er hat seinen Sitz in Gumpoldskirchen und erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich in Österreich.
Darüber hinaus ist der Verein berechtigt seine Tätigkeit auch in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sowie in Drittstaaten auszuüben, insbesondere in Deutschland und der Schweiz. Ziel ist es, den Vereinszweck sowohl national als auch international zu verfolgen und Kooperationen mit Organisation im EU-Raum einzugehen.
3.) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
4.) Der Verein ist eine Organisation der „Ancient Sovereign Templar Order Ltd.“ und ist gegenüber
diesem in der Lehre weisungsgebunden.

§ 2: Zweck
Der Verein verfolgt keine auf Gewinn ausgerichteten Ziele. Gemäß seinen Statuten widmet er sich
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken und erfüllt damit die Voraussetzungen
eines gemeinnützigen Vereins im Sinne der geltenden steuerrechtlichen Vorschriften (§§ 34 bis 47
der Bundesabgabenordnung).
Sein Anliegen ist es, die Ideale und Mission des im Jahr 1118 gegründeten Templerordens in
zeitgemäßer Form weiterzuführen. Der Verein setzt sich gegen atheistische Strömungen ein und
möchte aktiv auf die geistigen, ethischen und moralischen Herausforderungen und Missstände
unserer Zeit hinweisen und diesen entgegenwirken.
In einem Geist christlicher Ökumene fördert der Verein das verbindende Glaubensgut und den
Erhalt der abendländisch-christlichen Kultur. Dabei ist ausdrücklich keine Missionierung im Sinne
einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft beabsichtigt.
Der Verein versteht sich als Gemeinschaft, die das geistige Erbe sowie die mittelalterlichen
Traditionen der Templer bewahrt und aktiv lebt. Er engagiert sich für die Werte Toleranz,
Gerechtigkeit und Gleichheit vor dem Gesetz für alle Menschen.
Darüber hinaus sieht sich der Verein als Bewahrer des europäischen Kulturerbes sowie als
Unterstützer historischer, heraldischer und genealogischer Forschungen.
Das Vereinsleben zielt auf ein harmonisches Miteinander der Mitglieder ab und trägt dazu bei, das
Ideal eines weltweiten Friedens und das Wohl der gesamten Menschheit zu fördern. Zur Erreichung
dieser Ziele verpflichten sich die Mitglieder zu spiritueller Ritterlichkeit, Brüderlichkeit, Toleranz,
Hilfsbereitschaft und Nächstenliebe – sowohl untereinander, innerhalb ihres eigenen Volkes als
auch im friedlichen Zusammenleben der Völker.
Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und steht auf dem Boden der Österreichischen Verfassung.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

a) Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
Der Verein betreibt und fördert die wissenschaftliche Erforschung der Geschichte und Traditionen
des historischen Templerordens. Die gewonnenen Erkenntnisse werden regelmäßig in Form von
Vorträgen, Publikationen und weiteren Veranstaltungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich
gemacht. Darüber hinaus unterstützt der Verein sozialpädagogische, missionarische und karitative
Initiativen, die mit seinen Zielsetzungen im Einklang stehen.
Ein weiteres Anliegen des Vereins ist die Verbreitung von Wissen über Gesundheitspflege sowie
über die überlieferten Heilmethoden der Templer. Ebenso widmet er sich der Erforschung von
Grenzgebieten aktueller wissenschaftlicher Disziplinen.
Der Verein setzt sich für die Betreuung und Unterstützung seiner alten, kranken oder gebrechlichen
Mitglieder ein. Dies erfolgt insbesondere durch persönliche Hilfestellungen sowie durch die
Organisation von Transport- und Rettungsdiensten.
Zur Erreichung des Vereinszwecks ist der Verein berechtigt:
sich an Kapitalgesellschaften – sowohl gemeinnützigen als auch nicht gemeinnützigen – zu
beteiligen, sofern dies den Vereinszielen dienlich ist,
Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs. 1 BAO einzusetzen oder selbst als solcher tätig zu werden,
Geldmittel oder andere Vermögenswerte im Sinne des § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte
Organisationen weiterzuleiten, sofern ein übereinstimmender Zweck vorliegt,
Lieferungen oder Dienstleistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige
oder mildtätige Einrichtungen zu erbringen, sofern auch hier ein entsprechender gemeinsamer
Zweck besteht, finanzielle Mittel gemäß § 40b BAO für die Vergabe von Preisen oder Stipendien
zur Verfügung zu stellen.

1.) Als ideelle Mittel dienen:
a) Der Verein gliedert sich in zwei Abteilungen: der „Ritterrunde“ und der „Loge“. Jedes Mitglied
hat die Möglichkeit, einem oder beiden Kreisen anzugehören.
b) Einrichtung und Betrieb von Versammlungsräumen, die auch eine Bibliothek und ein Archiv
beinhalten.
c) Aufbau und Pflege einer vereinseigenen Bibliothek.
d) Sammlung, Archivierung und Aufbereitung eigener sowie fremder Publikationen,
Forschungsergebnisse und Erfahrungsberichte.
e) Herausgabe von Publikationen, Informationsmaterialien und vereinsinterner Literatur.
f) Organisation und Durchführung von Kapiteln, Konventen, Logen, Sonnwendfeiern und
Andachten.
g) Veranstaltung von Diskussionsrunden, Vorträgen und gemeinsamen Wanderungen.
h) Gründung und Betreuung von Forschungs- und Arbeitsgemeinschaften, die ausschließlich und
unmittelbar wissenschaftlich tätig sind – sowohl durch hauptberufliche als auch ehrenamtliche
Mitarbeiter.
i) Planung, Durchführung und Mitwirkung an Lesungen, Vorträgen, Seminaren sowie nationalen
und internationalen Kongressen.
j) Zusammenarbeit mit natürlichen Personen, öffentlichen Stellen, Institutionen, Organisationen und
anderen Gruppen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
k) Vergabe von Patronaten für Veranstaltungen von besonders hohem Niveau. Diese
Veranstaltungen (z. B. Kongresse, Ausstellungen, Wettbewerbe) müssen den Vereinszielen
entsprechen, für Teilnehmer aus ganz Österreich offen sein und dürfen keine kommerziellen
Zwecke verfolgen.
l) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zur Erweiterung des Wirkungsbereiches, der Mitgliederzahl
und der Möglichkeiten des Vereins.
m) Einrichtung eines Altenpflege- und Rettungsdienstes zur Unterstützung und Betreuung
hilfsbedürftiger Vereinsmitglieder.
n) Zur Erfüllung seines Vereinszwecks ist der Verein berechtigt, moderne Kommunikationsmittel
umfassend einzusetzen. Dies umfasst insbesondere:
+ Den Betrieb und die laufende Aktualisierung unserer Website (https://templerorden-asto.com/),
+ Die Nutzung sozialer Medien (z. B. Facebook, Instagram, YouTube oder vergleichbare
Plattformen),
+ Den Einsatz digitaler Kanäle zur Information, Betreuung und aktiven Einbindung der Mitglieder
sowie zur Förderung der vereinsinternen Kommunikation und Außendarstellung.
+ Der digitale Auftritt dient außerdem der Präsentation der Vereinsaktivitäten sowie der gezielten
Mitgliedergewinnung.
+ Zudem ist der Verein berechtigt, diese digitalen Angebote interaktiv zu gestalten, beispielsweise
durch den Versand von Newslettern, die Durchführung von Online-Veranstaltungen, die Einrichtung
digitaler Mitgliederbereiche oder das Bereitstellen elektronischer Publikationen.
+ Zur technischen Umsetzung, Wartung und Weiterentwicklung dieser digitalen Angebote kann der
Verein externe Dienstleister oder Agenturen beauftragen und entsprechende technische Services
(wie Hosting, IT-Sicherheit oder Wartung) in Anspruch nehmen.
+ Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der digitalen Angebote erfolgt stets unter
+ Bei all unseren Publikationen und Blogbeiträgen legen wir großen Wert darauf, die Grundsätze
des veröffentlichten journalistischen Ehrenkodex zu beachten. Wir orientieren uns an den ethischen
Standards des Journalismus, insbesondere an den Prinzipien der Wahrhaftigkeit, Sorgfalt,
Unabhängigkeit und Respekt gegenüber den Persönlichkeitsrechten. Unser Ziel ist es, transparent,
objektiv und verantwortungsvoll zu informieren.

2) Der Zweck des Vereins soll durch folgende materiellen Mittel erreicht werden:
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks ist der Verein berechtigt, die notwendigen finanziellen und
materiellen Ressourcen durch folgende Einnahmequellen und Maßnahmen sicherzustellen:
Mitgliedsbeiträge und Gebühren:
a) Die Einhebung von Beitrittsgebühren sowie laufenden Mitgliedsbeiträgen erfolgt gemäß den
Vorgaben der Mitgliederversammlung, welche die Höhe dieser Beiträge festlegt. Auf Antrag eines
Mitglieds kann der Präsident eine vorübergehende Aussetzung der Beitragspflicht für einen
definierten Zeitraum genehmigen.
b) Erhebung eines traditionellen Aufnahmeopfers, das von neuen Mitgliedern bei Eintritt in den
Verein entrichtet wird.
Einnahmen aus Vereinsaktivitäten:
c) Erlöse aus Veranstaltungen, darunter Vorträge, Seminare, Feierlichkeiten und weitere vom Verein
organisierte Aktivitäten.
d) Einnahmen aus dem Verkauf von vereinseigenen Publikationen, Vereinskleidung, Abzeichen,
Fahnen, Geräten, Utensilien, Tinkturen sowie weiteren Artikeln und Souvenirs, die im Einklang mit
den Vereinszielen stehen.
Zuwendungen und Förderungen:
e) Annahme von Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen, Crowdfunding-Kampagnen, Sachspenden
sowie sonstigen Zuwendungen. Ebenso die Inanspruchnahme von Subventionen und Förderungen
durch öffentliche oder private Institutionen.
f) Einnahmen aus Sponsoringverträgen und Sponsorengeldern, sofern diese den Vereinszielen
entsprechen und den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit nicht widersprechen.
Digitale Publikationen:
Zur Förderung der Vereinsziele erstellt der Verein digitale Publikationen, wie beispielsweise
Jahrbücher, E-Books oder vereinsinterne Schriften. Diese dienen der Weiterbildung und Information
der Mitglieder sowie interessierter Dritter. Die digitalen Inhalte werden auf der Vereins-Website
bereitgestellt und können gegen eine freiwillige Spende bezogen werden. Sämtliche Einnahmen aus
diesen Publikationen fließen ausschließlich der Finanzierung und Unterstützung der
gemeinnützigen Vereinsarbeit zu.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive (Fratres), externe (Servienten) und
Ehrenmitglieder.
1.) Aktive Mitglieder (Fratres), sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie
sind die Helfer des Tempels, widmen sich der meditativen Betreuung und der Logenarbeit,
Dabei wird die Bereitschaft sowohl zur geistigen, als auch zur aktiven Mitarbeit
vorausgesetzt.
2.) Externe Mitglieder (Servienten), sind jene Mitglieder, die sich wegen des entfernten
Wohnortes, ihres Alters oder aus sonstigen Gründen nicht aktiv an der Ordensarbeit
beteiligen können. Diese Mitglieder fühlen sich der Unterstützung des Vereins und dessen
Aufgaben verpflichtet. Sie erhalten unsere Studienbriefe und nehmen an den
Arbeitskreisen in der „Ritterrunde“ dem „Vorhof“ und der „Loge“ teil. Sie pflegen die
Brüderlichkeit und Hilfsbereitschaft überall dort, wo immer diese gebraucht wird. „Den
Menschen helfen“ ist das Leitmotiv.
Das Mitglied erwählt sich einen eigenen Ordesnamen, den es intern und bei Veranstaltungen
führt und trägt bei feierlichen Anlässen einen Templerornat. Das Mitglied kann frühestens
nach 16 Monate Mitgliedschaft und der erreichten Rangstufe „Chevalier“ den weissen
Mantel mit blutrotem Kreuz sowie die jeweiligen Vereinsinsignien tragen.
3.) Im Verein gilt eine dem alten Templertum entliehene Rangordnung.
4.) Ehrenmitglieder sind jene, die hiezu wegen besonderer Verdienste um die Ordensziele
ernannt wurden. Auch sie tragen den Templerornat.
5.) Dem Verein kann nicht angehören: wer aktives Mitglied einer anderen Vereinigung ist,
welche dem Verein ablehnend gegenübersteht.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle volljährigen natürlichen Personen sowie juristische
Personen werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist über die Website des Vereins einzureichen.
Über die Aufnahme entscheidet der Präsident nach Prüfung des Antrags. Diese Prüfung kann auch
eine Recherche im Internet umfassen. Die Mitgliedschaft wird mit der Bezahlung des ersten
Monatsbeitrags wirksam. Der Präsident behält sich das Recht vor, Aufnahmeanträge ohne Angabe
von Gründen abzulehnen.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands und durch Beschluss der Generalversammlung
ernannt.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2.) Der Austritt kann nur zum Letzten eines jeden Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens 14 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so
ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der
Postaufgabe massgeblich. Eine Rückzahlung von bereits entrichteten Mitgliedsbeiträgen
wird nicht gewährt.
3.) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Angeboten des Vereins teilzunehmen
sowie die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Eine Übersicht über die verfügbaren Leistungen ist
auf der Vereins-Website veröffentlicht. Insbesondere haben die Mitglieder das Recht, das
„Universelle Einweihungssystem“ sowie die Vereins-Publikationen zu studieren.
a) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht
ausschließlich den aktiven Mitgliedern (Fratres) und den Ehrenmitgliedern zu.
b) Jedes Mitglied hat das Recht, vom Vorstand die aktuelle Fassung der Statuten einzusehen oder
ausgehändigt zu bekommen.
c) Mindestens 10 % der Mitglieder sind berechtigt, vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung zu verlangen.
d) Der Vorstand hat die Mitglieder in jeder Generalversammlung über die Tätigkeit und die
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Verlangen mindestens 10 % der Mitglieder unter
Angabe von Gründen eine solche Information außerhalb der Generalversammlung, so ist diese
innerhalb von vier Wochen zu erteilen.
e) Die Mitglieder sind über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
Erfolgt diese Information im Rahmen der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer
einzubinden.
f) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins schaden könnte.
Sie haben die Bestimmungen der Statuten sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
g) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung der von der
Generalversammlung festgelegten Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 8: Wahlspruch und Vereinsabzeichen
1.) Der Wahlspruch des Vereins ist:
„Non nobis, Domine, Non nobis, Sed nomini tuo da gloriam“
2.) Das Abzeichen (Insignien) des Vereins ist ein 8-zackiges Kreuz in der historischen blutroten
Farbe, das nach Rang getragen wird. Diese Kreuzform – heute vielfach auch als Malteser- Kreuz
bezeichnet – symbolisiert die acht Edlen, die den Templerorden 1118 gründeten. Der neunte Edle,
der die Funktion des Grossmeisters innehatte, ist im Mittelpunkt des Kreuzes mit einem Kreis
(Medaillon) symbolisiert (Hugo von Payens). Dieses Medaillon wiederum enthält zwei uralte
Symbole: das ägyptische Ankh-Zeichen (Henkelkreuz) und das astrologische Wassermannzeichen.
Diese beiden Symbole bedeuten, dass das uralte geheime Wissen aus ägyptischen Mysterienschulen
noch heute im Besitz der Templer ist und nun im Wassermannzeitalter wieder einer grösseren
Öffentlichkeit zugängig gemacht wird. Das 8-zackige TempIerkreuz soll auch an die 8 christlichen
Tugenden aus der Bergpredigt erinnern.
Links: Abzeichen der Ritterrunde
Rechts:
Abzeichen der Gralsrunde
Bei feierlichen Veranstaltungen (Kapitel, Konvente und Andachten) wird der
ärmellose Templerornat, je nach Rang, mit dem auf der linken Seite, über dem Herzen,
aufgenähten blutroten Kreuz getragen.

§ 9: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis
14), die Rechnungsprüfer (§ 16) und das Schiedsgericht (§ 17).

§ 10: Generalversammlung
1.) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jeweils am 2. Jänner
statt.
2.) Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2
dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
3.) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den ausserordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich, oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail
Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2
lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
4.) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Wochen vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, oder per E-Mail einzureichen.
5.) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
ausserordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6.) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes aktive Mitglied (Fratres) hat eine
Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist unzulässig.
7.) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
8.) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen
das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident in dessen Verhinderung
der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11: Aufgaben der Generalversammlung
1.)Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für aktive und für
externe Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und anderen Ehrungen;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 12: Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus Präsident und dem
Vizepräsident.
Im Falle der Abwesenheit vertritt der Vizepräsident den Präsidenten.
2.) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine ausserordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch der Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3.) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 6 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede
Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4.) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten
einberufen.
5.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens Einer von ihnen anwesend ist.
6.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
7.) Den Vorsitz führt der Päsident, bei Verhinderung der Vizepräsident.
8.) Ausser durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9.) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft.
10.) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung
(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 13: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
1.) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
2.) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
3.) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
4.) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und
den geprüften Rechnungsabschluss;
5.) Verwaltung des Vereinsvermögens;
6.) Aufnahme und Ausschluss von aktiven und externen Vereinsmitgliedern;
7.) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1.) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vizepräsident unterstützt
den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2.) Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung
eines anderen Vorstandsmitglieds.
3.) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach aussen zu vertreten bzw.
für ihn zu zeichnen, können ausschliesslich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4.) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5.) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6.) Der Vizepräsident führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands und
ist für die ordnungsgemässe Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
7.) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, der
Vizepräsident.

§ 15: Komtureien
Komtureien sind regionale Untereinheiten des Vereins, ohne den Status eines eigenen Organs. Eine
Komturei setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen.
Befinden sich mehrere Mitglieder an einem gemeinsamen Wohnort, so kann jenes Mitglied, das am
längsten dort ansässig und aktiv ist, auf Antrag den Titel „Komtur“ erhalten. Die Komture tragen
insbesondere die Verantwortung für die Organisation des Ordenslebens in ihrer Region, die
Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsorgane vor Ort sowie die Pflege eines regelmäßigen
Austauschs zwischen der Komturei und dem Verein.
Komtureien sind berechtigt, eigenständig Konvente und Andachten durchzuführen, jedoch keine
Kapitel abzuhalten.
Sie unterliegen den Beschlüssen und Vorgaben der zentralen Vereinsorgane und sind verpflichtet,
diese einzuhalten.
Alle Urheber-, Namens- und Markenrechte verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.

§ 16: Rechnungsprüfer
1.) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 6
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
2.) Die Rechnungsprüfer überprüfen einmal jährlich die Finanzgebarung des Vereins auf
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie sind
berechtigt, sämtliche Unterlagen einzusehen und Auskünfte vom Vorstand einzuholen. Über das
Ergebnis der Prüfung wird der Generalversammlung Bericht erstattet.
3.) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die den Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäss.

§ 17: Schiedsgericht
1.) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist
das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2.) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen
macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben
Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3.) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18: Der Geschäftsführer
Zur operativen Führung der laufenden Vereinsgeschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin
oder einen Geschäftsführer bestellen. Diese Person kann auch ein Mitglied des Vorstands sein.
Der Aufgabenbereich, die Rechte und Pflichten sowie die Vergütung der Geschäftsführerin/des
Geschäftsführers werden durch einen gesonderten Vertrag geregelt. Die Höhe einer etwaigen
Vergütung muss dem Umfang und der Verantwortung der Tätigkeit angemessen sein und darf den
gemeinnützigen Status des Vereins nicht gefährden.
Über die Bestellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sowie die Festlegung und
Änderung ihrer/seiner Vergütung entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei
Vorliegen eines Interessenskonfliktes (insbesondere bei Doppelfunktion als Vorstandsmitglied) ist
das betreffende Mitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig und
hat diesem regelmäßig Bericht über die laufenden Geschäfte zu erstatten.
1.) Für die Führung der Geschäfte gibt sich der geschäftsführende Vorstand eine
Geschäftsordnung.
2.) Für die Ordnung des internen Lebens sowie der Sitten und Gebräuche des Vereins
dient ebenfalls die Geschäftsordnung.

§ 19: Freiwillige Auflösung des Vereins
1.) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
2.) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschliessen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3.) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 20: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist
das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu
verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche
oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

§ 21: Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Punkte der Statuten nicht rechtskonform sein, so bleiben alle anderen
Punkte der Statuten hiervon unberührt. Die rechtsungültigen Inhalte sind durch
rechtskonforme Inhalte zu ersetzen.

Ralph Hübner Ordensname: Ralph von Reichenberg GM