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Flüchtlinge wollen arbeiten, dürfen aber nicht – wegen Mindestlohn! Amt legt Veto ein

Die Agentur für Arbeit liefert im Landkreis Ravensburg (Baden-Württemberg) den perfekten Anschauungsunterricht, wie man einen Keil zwischen Flüchtlinge und schon länger hier lebende – oder in diesem Fall: hier arbeitende – Menschen treibt.

Zwei Kurden hätten zum 1. Februar 2025 gerne ihre Arbeit als Versandhelfer bei der in Weingarten ansässigen SV Druck GmbH aufgenommen. Die Rahmenbedingungen waren bereits festgezurrt, die zuständige Sozialarbeiterin hatte grünes Licht gegeben und die Tinte unter den Arbeitsverträgen war schon getrocknet. Was noch fehlte, war die Zustimmung der Arbeitsagentur, eine reine Formsache also – dachten zumindest alle Beteiligten!

Doch die Behörde legte ihr Veto ein und untersagte den Flüchtlingen die Aufnahme ihrer Arbeit beziehungsweise dem Arbeitgeber die Einstellung der beiden Männer. Mehr noch: Allen Beteiligten wurde bei Zuwiderhandlung mit der Einleitung strafrechtlicher Schritte gedroht. Also mussten die Verträge zwangsläufig wieder aufgelöst werden und die Flüchtlinge stehen auf der Straße – und liegen wider Willen weiter dem Steuerzahler auf der Tasche.

 

Die absonderliche Begründung: Als Helfer in der Versandabteilung der Firma hätten die beiden Kurden den Mindestlohn in Höhe von derzeit 12,82 Euro pro Stunde verdienen sollen – genau wie ihre schon länger dort beschäftigten deutschen Kollegen auch! Zu wenig, wie die Arbeitsagentur im Falle der beiden Kurden befand und deshalb einen Stundenlohn von mindestens 14 Euro forderte. Dies sei die „ortsübliche Entlohnung“ für die angedachte Tätigkeit, wie das Amt mit Verweis auf den Entgeltatlas mitteilte.

‚Ortsübliche Entlohnung‘ nur für Flüchtlinge

Die SV Druck GmbH sah sich also von Amts wegen gezwungen, von der Beschäftigung der bis dato arbeitslosen Flüchtlinge abzusehen und begründete das gegenüber der „Schwäbischen“ so: Würde man die Männer zum geforderten Stundenlohn von 14 Euro einstellen, würden diese mehr verdienen als ihre deutschen Kollegen – was diesen wiederum natürlich nur schwer zu vermitteln sei.

Eine Sprecherin der Behörde verweist dagegen auf Paragraf 39 Aufenthaltsgesetz, wonach man „zur Prüfung der Arbeitsbedingungen in allen Fällen einer Zustimmungsanfrage verpflichtet“ sei. Doch tatsächlich steht in besagtem Paragrafen auch: „Die Bundesagentur für Arbeit kann […] der Ausübung einer Beschäftigung zustimmen, wenn der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird.“ Dieser Passus wiederholt sich in diesem Paragrafen an anderer Stelle noch mindestens zwei Mal in fast identischem Wortlaut.

Auf welchen Teil dieses Gesetzestextes sich die Behördensprecherin konkret bezieht, ist für den juristischen Laien hingegen nicht sofort ersichtlich, kann aber auch unerheblich bleiben. Denn die entscheidende Frage in diesem Zusammenhang lautet doch: Weshalb dürfen Deutsche ganz offensichtlich unterhalb der „ortsüblichen Entlohnung“ beschäftigt werden, nicht aber Flüchtlinge?

Das Landratsamt Ravensburg kann der Posse eigenem Bekunden zufolge nur tatenlos zusehen und schiebt den Schwarzen Peter ebenfalls alleine der Arbeitsagentur zu: „Bei Personen, welche sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, muss unser Amt für Migration und Integration die Bundesagentur für Arbeit insofern beteiligen, dass deren Zustimmung zur beabsichtigten Beschäftigung eingeholt werden muss.“ (Reitschuster)

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