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Banker fürchten wiedereinmal um Schweizer Finanzplatz

Die Schweiz hat russische Finanzvermögen von etwa 7,5 Milliarden Franken plus 15 Liegenschaften gesperrt, vor allem Privatvermögen. Nun hat Aussenminister Ignazio Cassis in Interviews mit dem «Tages-Anzeiger» und SRF nicht ausgeschlossen, dass dereinst blockierte Gelder von russischen Oligarchen konfisziert und an die Ukraine weitergeleitet werden könnten. Die einheimischen Bankenvertreter reagieren sehr reserviert auf den Vorschlag. «Für eine Konfiszierung fehlen heute die rechtlichen Grundlagen», schreibt die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg). Es handele sich um eine Frage, die von der Politik vertieft geklärt werden müsste.

Darum ist es wichtig: Ein Vertreter einer grösseren Schweizer Privatbank sagt, würde der Vorschlag umgesetzt, sei dies «der Anfang vom Ende des Schweizer Finanzplatzes». Die Schweiz müsse der Ukraine beistehen – aber die Eigentumsgarantie und Rechtssicherheit über Bord zu werfen, erachten Branchenvertreter nicht als zielführend. Ein Banker sprach gar von der «Todesstrafe» für das Schweizer Banking. Es ist nicht so, dass sich alle Bankenvertreter unisono und kategorisch der Idee verschliessen. Ein Vorpreschen der Schweiz – das ja auch Bundesrat Cassis ablehnt – halten jedoch alle Befragten für sehr unklug.

Was die Ukrainerinnen und Ukrainer derzeit erleben, ist schrecklich. Ihnen muss beherzt geholfen werden. Das kostet. Eine Rechtfertigung zur willkürlichen Enteignung privater Vermögen ist das aber nicht. In schwierigen Zeiten muss sich der Rechtsstaat erst recht beweisen. Auch das grösste Unrecht legitimiert es nämlich nicht, dieses mit Unrecht zu vergelten. Eine willkürliche Enteignung aber wäre ein krasser Verstoss gegen das Grundrecht auf Eigentum; ganz in putinscher Manier.

Das sagt das Gesetz: Nach geltendem Schweizer Recht ist es nicht zulässig, gesperrte russische Vermögen einzuziehen, nur weil die Betroffenen auf der Sanktionsliste stehen. Auch der Artikel 72 des Strafgesetzbuchs, der die Einziehung von Vermögenswerten einer «kriminellen oder terroristischen Organisation» und von deren Unterstützern ermöglicht, verfängt im Fall Russland kaum. Das Gesetz zur Sperrung und Rückerstattung von Potentatengeldern sowie das Embargogesetz lassen nach herrschender Interpretation ebenfalls keine Konfiszierung zu.

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