Aufnahme Ihres Ritternamens in den Reisepass
Voraussetzungen Für die Eintragung Ihres Ritternamens als Künstlernamen
Bevor das Pseudonym in den Ausweis eingetragen werden kann, muss der Name durch die zuständige Ausstellungsbehörde (dies ist in der Regel die Meldebehörde) überprüft und anerkannt werden. Sofern der Name durch die Verkehrsgeltung (mittels dieser erlangt ein benutztes Zeichen den Schutz einer Marke) bewilligt wird und genügend Individualität und Abgrenzung zu anderen Künstlernamen hat, sollte
es kein Problem bei der Eintragung des Ritternamens in Ihren Ausweis geben.
Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie das Pseudonym bereits seit längerer Zeit verwenden und eine nachweisbar künstlerische Tätigkeit unter diesem Namen ausführen. Außerdem müssen Sie unter dem gewünschten Künstlernamen bekannt sein, was Sie bei der Antragsstellung durch entspreche Nachweise belegen müssen.
Das können beispielsweise Mitgliedschaften in Verbänden, ein Schreiben des Agenten, das Cover eines von einem bekannten Verlag veröffentlichten Buches, Artikel in überregionalen Medien, Ausdrucke der Facebook-Fanseite mit der Anzahl der Fans oder der Nachweise über die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK) sein.
Künstlername in den Ausweis oder den Pass eintragen lassen
Es ist nicht zwingend notwendig, den Künstlernamen in den Ausweis oder den Reisepass eintragen zu lassen, jedoch ist eine Eintragung sinnvoll. Hilfreich ist der Künstlername im Ausweis insbesondere dann, wenn Sie einmal in die Beweispflicht geraten und glaubwürdig nachweisen müssen, dass Sie tatsächlich die Person sind, die unter einem bestimmten Künstlernamen Werke veröffentlicht hat.
Wie kann ich meinen Künstlernamen eintragen lassen?
Da aufgrund der Einführung der neuen elektronischen Ausweise in Deutschland seit dem 1. November 2010 ein Nachtrag zum Künstlernamen in den bestehenden Ausweis nicht mehr möglich ist, muss ein neuer Ausweis beantragt werden.
Der Antrag kann in Deutschland beim zuständigen Einwohnermeldeamt gestellt beziehungsweise gleichzeitig mit der Neubeantragung eines Reisepasses oder Personalausweises eingereicht werden. In den Formularen ist ein entsprechendes Feld für den Künstlernamen vorgesehen. Für den Künstlernamen sind alle Zeichen erlaubt, die im Zeichensatz „String.Latin” der Bundesdruckerei enthalten sind.
Anschließend prüft das Amt den Antrag und stellt Ihnen einen neuen Ausweis mitsamt dem Künstlernamen aus, sofern der Name zuvor genehmigt wurde. Der Künstlername muss übrigens nur dann im Reisepass stehen, wenn Sie auch ihre Reisedokumente (wie z. B. Flugtickets) auf Ihren Künstlernamen ausstellen lassen möchten.
Den Künstlernamen als Marke eintragen lassen
Auch Künstlernamen unterliegen dem Urheberrecht und können entsprechend geschützt werden, denn die Eintragung eines Künstlernamens im Ausweis bewahrt Sie nicht automatisch vor namensrechtlichen Problemen. Wenn beispielsweise zwei Künstler das gleiche Pseudonym benutzen und auch noch in der gleichen Branche tätig sind, wird ein Gericht wahrscheinlich eher zu Gunsten des Künstlers entscheiden, der einen höheren Bekanntheitsgrad aufweist. Dem können Sie entgegenwirken, indem Sie Ihren Künstlernamen beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen und markenrechtlich schützen lassen.
Viele Künstler gehen bereits diesen Weg und lassen ihren Künstlernamen als Marke beim DPMA eintragen. Ein Künstlername kann sowohl als Wortmarke als auch als Wort-Bild-Marke (sofern der Name einen graphischen Bestandteil hat) ins Markenregister eingetragen werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 500 Euro. Sollte innerhalb eines Jahres kein Einspruch auf den Namen, den Sie schützen lassen wollen, erhoben werden, ist Ihr Pseudonym geschützt. Wie Sie sich Ihre Namensrechte in Deutschland und der EU sichern, können Sie hier nachlesen.
Warum überhaupt einen Ritternamen verwenden?
Zunächst sollte erwähnt werde, dass ein Rittername gleichrangig mit dem bürgerlichen Namen ist. Sie können also – wann immer Ihre Unterschrift oder Ihr Name in einem Dokument nötig ist – statt Ihrem bürgerlichen Namen auch Ihren Künstlernamen angeben. Das Pseudonym bzw. der Künstlername kann im
Impressum Ihrer Webseite stehen.
Probleme gibt es lediglich, wenn Sie Wohneigentum erwerben wollen, denn für den Eintrag ins Grundbuch muss der bürgerliche Name benutzt werden.
Der Rittername weicht mehr oder weniger stark vom eigenen bürgerlichen Namen ab und wird in der Regel von Personen verwendet, die eine künstlerisch freischaffende Tätigkeit ausführen. Die Verwendung eines Ritternamens kann ganz verschiedene Gründe haben.
Ein aussagekräftiger Rittername sorgt nicht nur für Individualität, Unterscheidungskraft und Wiedererkennungswert, sondern kreiert auch ein Image für den Ritter, mit dem die Öffentlichkeit positive Assoziationen verbinden soll. Mit einem Künstlernamen können sich Privatpersonen zudem schützen, indem sie statt ihres Familiennamens ein Pseudonym für öffentliche Auftritte verwenden.
Die Eintragung des Künstlernamens in den Personalausweis oder den Reisepass ist übrigens erst seit dem 1. November 2010 wieder möglich. Zuvor wurde durch eine Änderung im Personalausweisgesetzt im November 2007 die Möglichkeit zur Eintragung eines Künstlernamens in den Ausweis abgeschafft.
Daraufhin gab es jedoch vor allem von Künstlern und Journalisten Proteste, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit auf die Benutzung eines Pseudonyms angewiesen waren. Zusammen mit der Einführung des neuen elektronischen Ausweises im Jahr 2010, wurde beschlossen, auch die Eintragung des Künstlernamens in die Ausweisdokumente wiederaufzunehmen.
Die auf unserer Seite veröffentlichten Informationen werden allesamt von Experten mit größter Sorgfalt verfasst und überprüft. Dennoch können wir nicht für die Richtigkeit garantieren, da Gesetze und Regelungen einem stetigen Wandel unterworfen sind. Ziehen Sie deshalb bei einem konkreten Fall immer einen Fachexperten hinzu – wir stellen gerne den Kontakt her.
In Österreich können Sie Ihren Ritternamen nicht mehr in Ihren Reisepass eintragen lassen! Es besteht jedoch die Möglichkeit den Ritternamen als Marke zu registrieren.
Es besteht in Österreich aber auch keine allgemeine Klarnamenpflicht. Dazu hat etwa der Verwaltungsgerichtshof bereits 1990 (VwSlg 13164 A/1990) ausgesprochen, dass die Verwendung eines Decknamens (Pseudonym)im privaten und beruflichen Bereich, ausgenommen gegenüber Behörden, zulässig ist.