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Auswanderung – Gravierende gesetzliche Verschärfungen

Wegzugsbesteuerung: Widerruf der Stundung droht!

Der Bundestag hat am 10. November 2023 einen von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzesentwurf zur globalen Mindestbesteuerung beschlossen. Hintergrund ist die sogenannte Mindestbesteuerungsrichtlinie der EU, mit der auf Unionsebene ein effizienter und kohärenter Rahmen für die globale Mindestbesteuerung geschaffen werden soll.

Mit der Umsetzung der Richtlinie hat Gesetzgeber ganz forsch einige Änderungen im Einkommensteuergesetz und Außensteuergesetz (AStG) versteckt. Betroffen ist u.a. die Stundung der Wegzugsbesteuerung in Altfällen.

Die Stundungsmöglichkeiten bei der Wegzugsteuer waren in den letzten Jahren bereits erheblich eingeschränkt worden. Eine zinslose, unbefristete und unbesicherte Stundung für Wegzüge innerhalb der EU war mit der Änderung des AStG in 2021 gänzlich entfallen. Es verbleibt seitdem auf Antrag eine Ratenzahlung der Wegzugsteuer, die aber entfällt, wenn verschiedene Tatbestände verwirklicht werden.

So wird beispielsweise die noch nicht entrichtete Wegzugsteuer fällig, wenn Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgen und deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Veräußerungswerts der Anteile beträgt. Dieser Regelung vergleichbar sieht der vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf nun einen Widerrufsgrund für die Altstundungsfälle vor.

Relevant wird die bevorstehende Änderung für dich, wenn du vor dem 01. Januar 2022 ausgewandert bist und deine Wegzugsteuer nach § 6 AStG vom Finanzamt gestundet wurde. Die Stundung soll vom Finanzamt widerrufen werden müssen, wenn substanzielle Gewinne aus der Kapitalgesellschaft an dich ausgeschüttet werden oder eine substanzielle Einlagenrückgewähr erfolgt. Die Wertgrenze liegt, wie beim Entfallen der Ratenzahlung, bei einem Viertel des gemeinen Veräußerungswertes der Anteile zum Zeitpunkt des Wegzuges. Nur unter dieser Wertgrenze bleiben also Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähr unschädlich und gefährden die Stundung nicht.

Du solltest unbedingt beachten, dass das vom Bundestag beschlossene Änderungsgesetz eine Rückwirkung auf den Tag des Kabinettsbeschlusses enthält. Frech! 🙂 Das bedeutet, dass auch alle substanziellen Gewinnausschüttungen und Einlagerückgewähre, die in der Zeit ab dem Kabinettsbeschluss (nach unserem Wissensstand der 18.08.2023) erfolgt sind, zum Widerruf der Stundung führen müssen.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15.12.2023 zugestimmt. Endgültige Klarheit besteht erst, wenn das Gesetzgebungsverfahren vollständig abgeschlossen ist. Wir können jetzt schon festhalten, dass da eine gravierende gesetzliche Verschärfung für Ausgewanderte bevorsteht, die du unbedingt im Blick behalten solltest.

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