Der Kampf gegen Missbrauch und die Wirksamkeit der geltenden Vorschriften

Hier finden Sie ein Interview mit Erzbischof Filippo Iannone, Präfekt des Dikasteriums für Gesetzestexte, zum Thema Missbrauchsbekämpfung.

Die Bekämpfung des Missbrauchs ist ein ständiges Anliegen der Kirche, insbesondere in den letzten Jahren. Das Thema kam auch in der Halle zur Sprache, in der derzeit die Synode tagt, und wird weiterhin von den Medien verfolgt. Wir haben darüber mit Erzbischof Filippo Iannone, dem Präfekten des Dikasteriums für Gesetzestexte, gesprochen, um einige Aspekte der angewandten Verfahren zu erörtern.

Können Sie sagen, wo wir in Bezug auf die geltenden Gesetze stehen? Sind sie wirksam?

Dies ist sicherlich ein Thema, das die gesamte Kirche beschäftigt, wie der Papst immer wieder betont, und das daher in gewisser Weise auch in die Überlegungen der Synodenmitglieder einfließen muss. Das kanonische Recht zur Verfolgung und Bestrafung von Verbrechen des Missbrauchs von Minderjährigen und schutzbedürftigen Erwachsenen wurde in den letzten Jahren unter Berücksichtigung der in den letzten Jahren gesammelten Erfahrungen, der verschiedenen Vorschläge der Ortskirchen und der Personen, die auf verschiedenen Ebenen an der Verfolgung des Phänomens beteiligt sind, und vor allem des von Papst Franziskus gewünschten Treffens der Vorsitzenden der Bischofskonferenzen aus aller Welt mit den Leitern der römischen Kurie im Februar 2019 im Vatikan geändert. Das kanonische Strafrecht wurde überarbeitet, das neue Motu proprio Vos estis lux mundi wurde promulgiert, das „auf universeller Ebene die Verfahren zur Verhütung und Bekämpfung dieser Verbrechen, die das Vertrauen der Gläubigen missbrauchen, festlegt“, die Normen, die das zuständige Büro des Dikasteriums für die Glaubenslehre bei der Beurteilung der ihm vorbehaltenen Verbrechen anwendet, wurden überarbeitet. In allen normativen Texten werden das Wohl der Personen, deren Würde verletzt wird, und der Wille, einen „gerechten“ Prozess unter Beachtung der Grundprinzipien der Rechtsordnung zu führen, stärker in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt. Unter anderem wurde die Verpflichtung von Priestern und geweihten Personen verankert, den kirchlichen Behörden Bericht zu erstatten, wenn sie Kenntnis von möglichen Missbräuchen erhalten. Was die Wirksamkeit der Normen angeht, so ist es schwierig, ein Gesamturteil abzugeben, da man alle Daten zu diesem Thema kennen müsste. Aus meiner persönlichen Erfahrung heraus würde ich sagen: Ja. Auf jeden Fall möchte ich an die Worte von Papst Franziskus erinnern: „Auch wenn schon so viel getan wurde, müssen wir weiterhin aus den bitteren Lektionen der Vergangenheit lernen, um hoffnungsvoll in die Zukunft blicken zu können“.

Ist ein aus dem Klerikerstand entlassener Priester exkommuniziert?

Nein! Die kanonische Tradition kennt zwei Arten von Strafen, die auf alle Gläubigen, Kleriker und Laien, anwendbar sind: Zensuren und sühnende Strafen. Von den Sühnestrafen, die auf Kleriker (Diakone, Priester und Bischöfe) anwendbar sind, ist die Entlassung aus dem Klerikerstand die schwerste und auch dauerhafteste. Sie gilt, wie leicht abzuleiten ist, bei besonders schweren Vergehen. Einfacher ausgedrückt: Der aus dem Klerikerstand entlassene Priester ist nicht exkommuniziert, kann aber das geistliche Amt nicht mehr ausüben, während er unter den Bedingungen aller anderen Gläubigen die Sakramente empfangen kann.

Können Sie erklären, wie die Aufhebung einer Exkommunikation erfolgt? Gibt es dafür schnelle Verfahren? Um welche Themen geht es dabei?

Die Exkommunikation, die das kanonische Recht zu den Zensuren zählt, ist die Strafe, durch die einem Getauften, der ein Vergehen begangen hat (darunter: Profanierung der Eucharistie, Häresie, Schisma, Abtreibung, Verletzung des Beichtgeheimnisses durch den Priester) und ungehorsam ist, bestimmte geistliche Güter entzogen werden, bis er sich nicht mehr in diesem Zustand befindet und freigesprochen wird. Bei den geistlichen Gütern, die durch die Strafe entzogen werden können, handelt es sich um diejenigen, die für das christliche Leben notwendig sind, nämlich vor allem die Sakramente. Die Exkommunikation hat einen strenggenommen „medizinischen“ Zweck, d. h. sie zielt auf die Wiederherstellung, auf die geistliche Betreuung des Betroffenen ab, damit der reuige Mensch wieder die Güter empfangen kann, die ihm vorenthalten wurden (salus animarum suprema lex in Ecclesia – das Heil der Seelen ist das oberste Gesetz in der Kirche). Um einen Erlass zu erlangen, muss er also nachweisen, dass dieses Ziel erreicht wurde. Es gibt keine festgelegten Fristen. Die notwendige Voraussetzung ist also, dass der Betreffende die Straftat wirklich bereut und eine angemessene Wiedergutmachung für den verursachten Skandal und Schaden geleistet oder zumindest ernsthaft versprochen hat, eine solche Wiedergutmachung zu leisten. Es liegt auf der Hand, dass die Beurteilung dieses Umstands von der Behörde, von der der Erlass der Strafe abhängt, in einem pastoralen Geist vorgenommen werden muss, wobei die gute Gesinnung des Betreffenden und die sozialen Auswirkungen, die eine solche Entscheidung haben könnte, zu berücksichtigen sind.

Könnten Sie den Unterschied zwischen der Exkommunikation und den so genannten „Sühneurteilen“ erläutern?

Neben den erwähnten Zensuren kennt und sieht die kanonische Tradition eine weitere Art von Strafen vor, die so genannten Sühnestrafen, deren spezifischer Zweck es ist, das Verbrechen zu sühnen. Ihr Erlass ist also nicht nur an die Reue oder die Hartnäckigkeit des Täters gebunden, sondern vor allem an das persönliche Opfer, das er zum Zweck der Wiedergutmachung und Besserung bringt. Sie führen dazu, dass dem Betroffenen für eine bestimmte, unbestimmte oder immerwährende Zeit bestimmte Rechte entzogen werden (z. B. Verbot der Ausübung oder Entzug eines Amtes oder einer Stellung), ohne ihn jedoch am Zugang zu den geistlichen Gütern, insbesondere den Sakramenten, zu hindern.

In den letzten Wochen wurden in mehreren Presseartikeln verschiedene Interpretationen der kanonischen Verfahren für vorbehaltene Straftaten angeboten. Können Sie erklären, was diese Verfahren sind und wie sie angewendet werden?

Es handelt sich um Straftaten, die aufgrund ihrer Schwere im Bereich des Glaubens oder der Moral ausschließlich vom Dikasterium für die Glaubenslehre beurteilt werden. Das vom Dikasterium angewandte Verfahren kann zwei Arten umfassen: das so genannte „administrative“ oder das gerichtliche Verfahren. Im Falle des Verwaltungsverfahrens hat der Verurteilte nach Abschluss des Verfahrens mit dem außergerichtlichen Strafdekret die Möglichkeit, die Maßnahme anzufechten, indem er beim Berufungskollegium, das eigens beim selben Dikasterium eingerichtet wurde, Berufung einlegt. Das Urteil dieses Kollegiums ist endgültig. Im Falle eines Strafprozesses hingegen wird das Urteil nach Abschluss der verschiedenen Instanzenrechtskräftig (resiudicata) und damit vollstreckbar. In beiden Fällen kann der Verurteilte beim Dikasterium für die Glaubenslehre die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( restitutio in integrum ) beantragen, d.h. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Überprüfung in Form einer Begnadigung zu beantragen; in diesem Fall wird das Verfahren normalerweise vom Obersten Gericht der Apostolischen Signatura durchgeführt, kann aber auch anderen Stellen übertragen werden. Aufgrund des vertraulichen Charakters dieser Art von Mitteilungen ist das Staatssekretariat für die Koordinierung der verschiedenen Instanzen und die Übermittlung der Entscheidungen zur Durchführung der erlassenen Bestimmungen zuständig.