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Auch “Krypto-Gewinne” sind steuerpflichtig

Am 14. Februar 2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil (Az. IX R 3/22) eine ebenso weitreichende wie für Klarheit sorgende Entscheidung im Hinblick auf die steuerliche Einordnung von Kryptowährungen getroffen: Virtuelle Währungen, die einen Kurswert haben und als Zahlungsmittel auf Handelsplattformen wie Kryptobörsen gehandelt werden, sind als Wirtschaftsgüter zu deklarieren. Daraus folgt, dass Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerrechtlich als private Veräußerungsgeschäfte gewertet werden und unter das Einkommenssteuergesetz (EStG) fallen.

Der Bundesfinanzhof ordnet Kryptowährungen dabei in das steuerliche Segment der „anderen Wirtschaftsgüter“ ein. Andere Wirtschaftsgüter im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Wirtschaftsgüter des privaten Vermögens. Dazu gehören beispielsweise Edelmetalle wie Gold und Silber, Münzen, Diamanten, Schmuck, Gemälde, Kunstgegenstände, Oldtimer, Wohnmobile, Autos, Boote und jetzt auch Kryptowährungen.

Der BFH hat Investitionen in echte blockchainbasierte Kryptowährungen jetzt steuerlich genauso vorteilhaft eingestuft wie eine Kapitalanlage in physische Edelmetalle: Nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr sind erzielte Gewinne komplett steuerfrei. Das bedeutet auf der anderen Seite: keine langfristigen Kapitalanlage-Finanzprodukte wie Zertifikate, ETCs oder ETPs auf Kryptowährungen kaufen, weil sie unabhängig von der Haltefrist immer unter die Abgeltungsteuer fallen. Die 10-jährige Haltefrist für Staking wurde mittlerweile aufgehoben. Ihre Gewinne können Sie daher auch bei gestakten Kryptowährungen nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei realisieren

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