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Deutsche lassen sich vermehrt «via Schweiz» bestatten

Hinterbliebene von Verstorbenen aus Deutschland haben in den letzten Jahren häufiger die Dienste von Schweizer Bestattungsunternehmen in Anspruch genommen. Der Grund dafür liegt in der Friedhofspflicht, die in Deutschland gesetzlich festgelegt ist. Verstorbene dürfen nur an dafür vorgesehenen Orten, in der Regel sind dies Friedhöfe, bestattet werden. Ein Verstreuen der Asche ist damit verboten. Nach der Kremation wird die Urne nicht an die Angehörigen übergeben, sondern direkt an den Friedhof. In der Schweiz ist die Rechtslage eine völlig andere. Eine Friedhofspflicht besteht hier nicht, und nach der Kremation darf die Urne an die Angehörigen gegeben werden. Was mit der Asche danach geschieht, dürfen die Hinterbliebenen im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung weitgehend selber entscheiden. Ob sich die letzte Ruhestätte dann auch wirklich in der Schweiz befindet, bleibt jedoch unklar. Jedoch muss gemäss der deutschen Generalzolldirektion die Asche bei der Wiedereinfuhr nach Deutschland «zollrechtlich abgefertigt», also angemeldet, werden – ohne zusätzliche Kosten. Der deutsche Zoll lässt jedoch durchblicken, dass beim Wiedereintritt niemand aufgehalten werde – trotz Friedhofszwang. Denn die Durchsetzung des Gesetzes sei Sache der Bundesländer.

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