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Der Österr. Verfassungsgerichtshof erlaubt Beihilfe zum Suizid

“Tötung auf Verlangen” bleibt nach Erkenntnis des VfGH in Österreich verboten.
vom 11.12.2020, 16:56 Uhr | Update: 11.12.2020, 23:41 Uhr
Die vier Antragsteller beriefen sich unter anderem auf das Recht auf Leben, Verbot der Folter, die Menschenwürde, das Recht auf Selbstbestimmung und jenes auf Privatsphäre. – © CMP – stock.adobe.com
Die vier Antragsteller beriefen sich unter anderem auf das Recht auf Leben, Verbot der Folter, die Menschenwürde, das Recht auf Selbstbestimmung und jenes auf Privatsphäre.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hob in seinem Erkenntnis am Freitag die Strafbarkeit der “Mitwirkung am Selbstmord” (Paragraf 78 im Strafgesetzbuch) mit Wirksamkeit 1. Jänner 2022 auf. Der Straftatbestand der “Mitwirkung am Selbstmord” verstoße gegen das Recht auf Selbstbestimmung, so das Höchstgericht. Es sei verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zum Suizid ausnahmslos zu verbieten, befand der VfGH. Paragraf 77, die “Tötung auf Verlangen”, bleibt dagegen weiterhin strafbar.

Vier Antragsteller, darunter zwei Schwerkranke und ein Arzt, hatten vor dem VfGH geklagt. Sie fochten beide Paragrafen an. Sie beriefen sich dabei unter anderem auf das Recht auf Leben, Verbot der Folter, die Menschenwürde, das Recht auf Selbstbestimmung und jenes auf Privatsphäre. Die Verfassungsrichter mussten also zwischen diesen Rechten und der Schutzpflicht des Staates von vulnerablen Personen abwägen. Die hatte die Bundesregierung als Argument für die Beibehaltung der Verbote ins Treffen geführt. Das Verbot aktiver Sterbehilfe diene dem Schutz des Lebens anderer, so die Argumentation.

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