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Macht sich eigentlich ein Banker strafbar?

Nun ich bin kein Jurist. Aber jeder Banker weiss, das er alle einbezahlten Kundengelder nicht zurückzahlen könnte, wenn das alle Kunden möchten. Siehe die letzten US-Bankpleiten!
Und was ist erst mit dem Giralgeld oder Buchgeld, das die Banken selbst “erzeugen” und das es in Wirklichkeit gar nicht gibt?

Ich denke, dass dann eigentlich jeder Banker die Möglichkeit erkennen müsste das er dies Gelder nicht zurückgeben kann. Also die Möglichkeit einer Schädigung der Aktionäre und Einleger.

Diese Möglichkeit deckt der “Dolus eventualis” ab. Es ist ein Begriff aus dem Strafrecht und bezeichnet eine Form des Vorsatzes. Dabei handelt der Täter zwar nicht mit direktem Willen, aber er nimmt billigend in Kauf, dass sein Handeln zu einem bestimmten Ergebnis führt.

Der “Dolus eventualis” liegt vor, wenn der Täter erkennt oder zumindest für möglich hält, dass sein Handeln zu einem bestimmten Ergebnis führen kann, er aber trotzdem handelt und das Risiko des Eintritts dieses Ergebnisses in Kauf nimmt.

Das bedeutet, dass der Täter sich bewusst ist, dass sein Handeln möglicherweise rechtswidrig ist und dass dadurch ein bestimmtes Ergebnis eintreten könnte. Trotzdem setzt er sein Handeln fort und nimmt in Kauf, dass das unerwünschte Ergebnis eintritt.

Im Vergleich zum direkten Vorsatz (Dolus directus) muss der Täter beim “Dolus eventualis” nicht unbedingt das Ziel haben, das unerwünschte Ergebnis herbeizuführen, sondern es genügt, wenn er es billigend in Kauf nimmt.

Reicht der Dolus eventualis für eine Verurteilung wegen Betruges?
Ob der Dolus eventualis für eine Verurteilung wegen Betruges ausreicht, hängt von den Umständen des konkreten Falls ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Der Dolus eventualis bezeichnet eine Form des Vorsatzes im Strafrecht. Dabei handelt der Täter wissentlich und willentlich, nimmt aber billigend in Kauf, dass sein Handeln zu einem bestimmten Ergebnis führt. Im Fall des Betruges müsste der Täter also in Kauf genommen haben, dass er durch Täuschung oder andere unlautere Mittel einen Vermögensvorteil erlangt, obwohl er weiß oder zumindest damit rechnet, dass sein Verhalten unrechtmäßig ist.

Grundsätzlich kann auch der “Dolus eventualis” ausreichen, um eine Verurteilung wegen Betruges zu begründen. Allerdings müssen die konkreten Umstände des Falls dies stützen. So kann es zum Beispiel darauf ankommen, wie deutlich die Täuschungshandlung des Täters war, wie wahrscheinlich der Eintritt des Vermögensvorteils war und wie deutlich der Täter sich über die Unrechtmäßigkeit seines Handelns im Klaren war.

Die Antwort wird wahrscheinlich nein sein.
Für einen Betrug muss der Täter den Geschädigten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Vermögensverfügung veranlassen und damit einen Vermögensvorteil erlangen.

Bei der Herausgabe von Giralgeld durch die Bank handelt es sich um eine Vermögensverfügung des Geschädigten, da er das Geld an die Bank überträgt und die Bank ihm dafür eine Forderung auf Rückzahlung gewährt.

Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine Vermögensverfügung, die durch Täuschung des Täters herbeigeführt wurde. Vielmehr beruht die Herausgabe von Giralgeld auf einer rechtlichen Grundlage, nämlich dem Girovertrag zwischen Bank und Kunden.

Deshalb kann die alleinige Herausgabe von Giralgeld durch die Bank nicht den Tatbestand eines Betruges erfüllen.
Allerdings könnte eine Täuschungshandlung des Täters in Verbindung mit der Herausgabe von Giralgeld den Tatbestand des Betruges erfüllen, wenn der Täter beispielsweise durch falsche Angaben den Kunden dazu bringt, eine Überweisung zu tätigen oder einen Kredit aufzunehmen.

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