Templer - Blog

So einfach regeln Sie Ihren digitalen Nachlass

Jahr für Jahr steigt die Gesamtsumme der vererbten Vermögen. Bis 2024 werden es allein in Deutschland 3,1 Billionen Euro sein. Doch es werden nicht nur Immobilien, Konten, Depots und Sachwerte aller Art vererbt, sondern zunehmend auch virtuelle Nachlässe. Nur denken daran die meisten noch nicht. So treffen Sie die richtigen Vorkehrungen:

Der Branchenverband Bitkom hat in einer Umfrage herausgefunden, dass 93% der Internet-User sich noch keine Gedanken gemacht haben um ihren digitalen Nachlass. Da heutzutage sehr viele Investments übers Internet abgeschlossen werden, ist es dringend erforderlich, hier Regelungen zu treffen.

Auf der einen Seite ist es gut, dass etwa jeder zweite Internetuser seine Passwörter allein kennt und nur im Kopf gespeichert hat. Auf der anderen Seite wird das nicht nur bei Vergesslichkeit, sondern auch im (plötzlichen) Todesfall oder bei schwerer Krankheit, die handlungsunfähig macht, zum großen Problem. Dagegen gibt es drei Lösungen, die allerdings sub-optimal sind und eine vierte, die ich wärmsten empfehlen kann.

Hinterlegen Sie bei jedem Online-Dienstleister eine Vollmacht für eine vertrauenswürdige Person. Dabei stellen sich aber diverse Probleme: Die Anzahl dieser Online-Dienstleister kann im Laufe der Jahre sehr umfangreich und damit unübersichtlich werden. Etwaige Änderungen machen dann immens viel Arbeit. Und dann ist noch nicht sicher, ob alle Anbieter eine derartige Vollmacht auch anerkennen, denn gesetzliche Regelungen gibt es bislang nicht in Deutschland.
Sicherer ist dann schon, in Ihrem beim Notar hinterlegten Testament eine Verfügung einzubauen, die die Vollmacht in Digital-Angelegenheiten im Todesfall regelt. Wenn aber im Laufe der Zeit neue Depots, Konten und Verträge hinzukommen, müsste das Testament entsprechend geändert werden. Das kann je nach Umfang Ihrer Online-Aktivitäten unpraktisch und sehr gebührenträchtig sein. Und in Fällen von schwerer Krankheit oder schweren Unfällen hilft das auch nicht wirklich weiter.
Für die Verwaltung von Online-Passwörtern und digitalen Vollmachten gibt es mittlerweile spezielle Dienstleister. Aber können Sie sicher sein, dass Ihre Daten dort auch wirklich sicher sind und niemals gestohlen werden? Das kommt ja selbst bei globalen Internet-Riesen, Banken und staatlichen Stellen vor. Fragen Sie sich auch, ob der Anbieter in 10, 15 oder 20 Jahren noch existiert… Aber selbst, wenn Sie ein gutes Gefühl haben: Änderungen kosten auch hier Zeit und Geld.
Die vierte Lösung
Sie sollten sich nicht nur Gedanken machen, wie Sie Ihren digitalen Nachlass regeln, sondern auch, wie es weitergehen soll, wenn Sie über Ihr Leben nicht mehr selbst bestimmen können, weil Sie im Koma liegen, weil Sie pflegebedürftig sind oder weil Sie unter Demenz etc. leiden.

Für all diese Fälle und für den Todesfall sollten Sie einen digitalen Bevollmächtigten bestimmen. Das heißt, sowohl die Vorsorgevollmacht als auch das Testament müssen eine Vertrauensperson namentlich enthalten.

Speziell im Testament sollte darauf hingewiesen werden, dass ein auf einem USB-Stick befindliches digitales Testament Bestandteil des gesamten Testaments ist. Dieser USB-Stick sollte sicher verwahrt werden, z.B. in einem Bankschließfach. Die Verwahrstelle sollte im Testament erwähnt werden.

Die Sache mit dem USB-Stick ist überaus praktisch. Denn jederzeit bzw. im festen Rhythmus (z.B. alle 6 Monate) können Sie ohne Gebührenrechnung von Notaren oder Servicefirmen die Daten überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren.

Auf einem Excell-Datenblatt fassen Sie alle Daten übersichtlich zusammen: Anbieter-Name, URL des Anbieters, Konto-/Kunden-Nummer, Benutzername, Passwort, Vertragsdaten usw.

Übrigens gibt es auch USB-Sticks mit Verschlüsselung bzw. PIN-Nummer (siehe hier), die vor allem bei einer Aufbewahrung im heimischen Tresor empfehlenswert sind.

TIPP 1:
Die Vollmacht, die Sie Ihrem Testament beilegen, sollte unbedingt die Formulierung „über den Tod hinaus“ enthalten!

TIPP 2:
Fertigen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit ein inhaltlich identisches USB-Duplikat an, falls etwas mit dem ersten Stick passieren sollte.

Schreibe einen Kommentar